23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen

Deutsche Übersetzung von Buch 1

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung von Buch 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen

TEIL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

BUCH 1 - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

TITEL 1 - Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen

Artikel 1:1 - Eine Gesellschaft wird durch eine Rechtshandlung gegründet, mit der eine oder mehrere Personen, die Gesellschafter genannt werden, eine Einlage einbringen. Sie hat ein Vermögen und hat die Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten zum Gegenstand. Einer ihrer Zwecke ist es, ihren Gesellschaftern einen unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteil auszuschütten oder zu verschaffen.

  1. 1:2 - Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen gegründet, die Mitglieder genannt werden. Sie verfolgt einen uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der Vereinigung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern oder Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

  2. 1:3 - Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, die durch eine Rechtshandlung von einer oder mehreren Personen gegründet wird, die Gründer genannt werden. Ihr Vermögen wird für einen uneigennützigen Zweck verwendet im Rahmen der Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der Stiftung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern oder Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

  3. 1:4 - Für die Zwecke der Artikel 1:2 und 1:3 gelten als mittelbare Ausschüttung eines Vermögensvorteils jegliche Verrichtungen, die eine Verringerung der Aktiva oder eine Erhöhung der Passiva einer Vereinigung oder Stiftung bewirken und für die die Vereinigung oder Stiftung keine Gegenleistung oder eine offensichtlich zu geringe Gegenleistung im Verhältnis zu dem Wert ihrer Leistung erhält.

    Das in den Artikeln 1:2 und 1:3 erwähnte Verbot hindert eine Vereinigung nicht daran, zugunsten ihrer Mitglieder kostenlos Dienste zu erbringen, die zu ihrem Gegenstand gehören und im Rahmen ihres Zwecks liegen.

  4. 1:5 - § 1 - Eine einfache Gesellschaft ist eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit.

    § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit an:

    - die offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG,

    - die Kommanditgesellschaft, abgekürzt KG,

    - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH,

    - die Genossenschaft, abgekürzt Gen.,

    - die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG,

    - die Europäische Gesellschaft, abgekürzt SE,

    - die Europäische Genossenschaft, abgekürzt SCE.

    § 3 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, abgekürzt EWIV, als juristische Person an.

  5. 1:6 - § 1 - Eine nichtrechtsfähige Vereinigung ist eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt ist.

    § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit an:

    - die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt VoG,

    - die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt IVoG.

  6. 1:7 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit an:

    - die Privatstiftung, abgekürzt PS,

    - die gemeinnützige Stiftung, abgekürzt GS.

    TITEL 2 - Einlagen

  7. 1:8 - § 1 - Eine Einlage ist eine Handlung, mit der eine Person einer zu gründenden oder bestehenden Gesellschaft etwas zur Verfügung stellt, um Gesellschafter zu werden oder ihren Gesellschaftsanteil zu vergrößern und sich somit am Gewinn zu beteiligen.

    § 2 - Die Geldeinlage ist die Einbringung einer Geldsumme.

    Die Sacheinlage ist die Einbringung eines anderen körperlichen oder unkörperlichen Guts.

    Die Einlage von Dienstleistungen ist die Verpflichtung, Arbeiten oder Dienstleistungen auszuführen. Sie ist eine Art Sacheinlage.

    § 3 - Bei Geld- oder Sacheinlagen kann das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einem Gut in die Gesellschaft eingebracht werden.

    Das Eigentum wird eingebracht, wenn das Eigentum der Güter, die Gegenstand der Einlage sind, der Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit übertragen wird.

    Das Nutzungsrecht wird eingebracht, wenn ein Gut der Gesellschaft lediglich zur Verfügung gestellt wird, damit sie es nutzen und die Erträge daraus genießen kann.

  8. 1:9 - § 1 - Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft die von ihm zugesagte Einlage.

    § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung:

    1. schuldet der Schuldner einer Geldeinlage von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen auf diese Summe ab dem Tag ihrer Fälligkeit,

    2. ist der Schuldner einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, wie ein Verkäufer seinem Käufer gegenüber gebunden,

    3. ist der Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen der Gesellschaft gegenüber Rechenschaft schuldig über alle Profite, die unmittelbar oder mittelbar mit der von ihm eingebrachten Tätigkeit verbunden sind. Er darf während der gesamten Dauer seiner Einlage weder unmittelbar noch mittelbar zu der Gesellschaft in Konkurrenz treten oder eine Tätigkeit entwickeln, die nachteilig für die Gesellschaft sein oder den Wert seiner Einlage verringern könnte.

  9. 1:10 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt gemäß Artikel 1138 des Zivilgesetzbuches die Gesellschaft das Risiko der Speziessache bei einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, sobald eine Vereinbarung über diese Einlage besteht.

    Besteht eine Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, aus fungiblen Sachen, trägt ab ihrer Zurverfügungstellung die Gesellschaft das Risiko.

    § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt bei nicht verbrauchbaren und nicht zum Verkauf bestimmten Speziessachen, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht worden ist, der Gesellschafter, der die Einlage eingebracht hat und in Bezug auf ihre Rückgabe Gläubiger ist, das Risiko.

    Betrifft die Einlage, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht wird, verbrauchbare oder zum Verkauf bestimmte fungible Sachen oder Speziessachen, trägt die Gesellschaft das Risiko dieser Sachen.

    TITEL 3 - Notierte Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse

  10. 1:11 - Unter "notierten Gesellschaften" sind Gesellschaften zu verstehen, deren Aktien, Gewinnanteile oder Aktienzertifikate zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.

    Der König kann die auf notierte Gesellschaften anwendbaren Bestimmungen ganz oder teilweise auf Gesellschaften für anwendbar erklären, deren Aktien oder Aktienzertifikate über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie...

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