23. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 23. März 2019 über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 31. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Justiz.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten und zur Einfügung eines Artikels 648 in das Strafprozessgesetzbuch

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Auftraggeber: in Artikel 3 § 1 Absatz 2 erwähnte Person, die einem Dienstleister einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag erteilt, wodurch bestimmte Gerichtskosten entstehen,

    2. Dienstleister: natürliche oder juristische Person, einschließlich in Nr. 3 erwähnte Sachverständige und in Nr. 4 erwähnte Übersetzer oder Dolmetscher, die vom Auftraggeber angefordert werden, um eine in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnte Dienstleistung zu erbringen. Als Dienstleister gelten auch Personen, die aufgrund ihrer außergewöhnlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten oder ihrer unmittelbaren Verfügbarkeit ausnahmsweise angefordert werden, ohne die Voraussetzungen der Eintragung in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen oder in das nationale Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zu erfüllen;

    3. Sachverständiger: Person, die in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber persönlich angefordert wird, um einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag auszuführen;

    4. Übersetzer oder Dolmetscher: vereidigter Übersetzer oder Dolmetscher, der in dem [in den Artikeln 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher] eingetragen ist und vom Auftraggeber für einen in Artikel 3 § 1 Absatz 3 erwähnten Auftrag angefordert wird;

    5. Kostenaufstellung: Dokument, das vom Dienstleister möglichst digital erstellt und datiert wird und das den für die Ausführung des Auftrags geschuldeten Betrag, einschließlich der zu diesem Zweck angefallenen Kosten und der Fahrtkostenentschädigungen, sowie den Tarif der als Grundlage für die Kostenaufstellung und deren Berechnung dient, seine Eigenschaft, seine Daten als Dienstleister, die Identität des Auftraggebers und das Aktenzeichen der Sache enthält.

    [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 95 Nr. 1 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020); Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2020 (B.S. vom 7. August 2020)]

  2. 3 - § 1 - Gerichtskosten in Strafsachen sind die Kosten, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz entweder bezahlt oder vorstreckt, um sie von einer oder mehreren verurteilten, für schuldig erklärten oder zivilrechtlich haftbaren Parteien oder von den in der Sache unterlegenen Zivilparteien zurückzufordern.

    Diese Gerichtskosten entstehen bei der Bestellung von Dienstleistern auf Antrag eines mit der Untersuchung einer Strafakte beauftragten Magistrats oder eines befugten Mitglieds eines Polizei- oder Inspektionsdienstes, das mit der Ermittlung im Rahmen einer Strafakte beauftragt ist, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Magistrat übernommen wird.

    Durch die Bestellung von Dienstleistern wird ein beziehungsweise mehrere der folgenden Zwecke verfolgt:

    1. Suche nach der Wahrheit,

    2. Bewertung der Aktenelemente, die unter anderem wegen ihres technischen Charakters über das persönliche Wissen des Auftraggebers hinausgehen,

    3. Untersuchung und Klärung einer komplexen Akte,

    4. Übersetzung der Akte oder bestimmter Teile der Akte aus oder in eine Sprache, die für das Verfahren verwendet werden kann oder die für die Partei, die Gerichtskostenhilfe erhält, verständlich ist,

    5. Untersuchung des körperlichen und/oder geistigen Zustands der von der Sache betroffenen lebenden oder verstorbenen Personen,

    6. jede dienliche fachliche Untersuchung beweglicher und unbeweglicher, materieller und immaterieller Sachen und von Dokumenten,

    7. Analyse oder Synthese von Steuer-, Sozial-, Buchhaltungs-, Wirtschafts-, Rechts- oder Wissenschaftsakten,

    8. Ausführung notwendiger oder dienlicher technischer Handlungen im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der Akte,

    9. Gewährung dringenden materiellen und menschlichen Beistands für das...

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