23. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 23. März 2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

23. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.148 § 2 Absatz 2, VII.152 Absatz 1, VII.153 § 1 Absatz 3 und VII.156 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, und des Artikels VII.149, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen;

Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom 4. November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 60/216 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 23. November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. November 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.897/1 des Staatsrates vom 21. Februar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel I.1 und I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches. Ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende Begriffsbestimmungen:

1. WiGB: Wirtschaftsgesetzbuch,

2. Regularisierung: Fall von registrierten Kreditverträgen, für die:

a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung beziehungsweise Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung erneut eingehalten werden

b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht um den fälligen, nicht gezahlten Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, sofern diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten Dritten zu zahlen sind, und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten,

c) oder ein Kreditgeber keine Maßnahmen zur Beitreibung des fälligen Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Verbraucher, der seinen Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den ursprünglich festgelegten Modalitäten zurückzahlt, oder Kreditgeber und Verbraucher einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 des WiGB erwähnt,

d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Schuldenregelungsplan abgelaufen ist,

3. Kreditversicherer: Person, die in Anwendung des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, um Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Kreditverträge, die den in Artikel I.9 Nr. 46 bis 49, 51 und 52 des WiGB erwähnten Kreditarten nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgesetzt.

KAPITEL 2 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (POSITIVE SEITE)

Art. 2 - § 1 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen:

1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Verbrauchers,

2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr,

3. seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, seinen Wohnort, der durch Straßennamen, Haus- und gegebenenfalls Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet ist,

4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des Zessionars oder des Kreditversicherers,

5. Kreditart, Aktenzeichen, Sprache und Datum des Abschlusses des Kreditvertrags.

Für Hypothekarkredite wird ferner angegeben, ob der Kredit für ein bewegliches oder ein unbewegliches Gut bestimmt ist, ob er durch eine hypothekarische Sicherheit gedeckt ist...

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