23. MÄRZ 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den Universitäten und Hochschulen zeitweilig erlaubt wird, von dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs abzuweichen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 10 § 4;

Aufgrund der am 18. November 2016 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rats für den Fischfang ("Conseil supérieur wallon de la Pêche");

Aufgrund des Berichts vom 20. März 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 27. März 2014: das Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen;

  2. Generaldirektion: die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  3. Einrichtung: eine Universität oder eine Hochschule.

    1. 2 - Zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung ihrer eigenen Bildungsanforderungen können die Einrichtungen für ihr Personal und ihre Studierenden in den Genuss einer Abweichung von den Artikeln 3 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 14 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs gelangen, mit dem Ziel:

  4. den Fischfang unter Einsatz von elektrischem Strom, mit Fangnetzen und mit der Hand ausüben zu dürfen, sowie Fallen zum Fang von lebenden Fischen und Krebsen benutzen zu dürfen;

  5. über das ganze Jahr hinweg, bei Tag und bei Nacht, jegliche Fisch- und Krebsart, auch diejenige, deren Fang verboten ist, fangen zu dürfen, und zwar in allen Gewässern, die dem Dekret vom 27. März 2014 unterliegen;

  6. jegliches gefangene Exemplar einer Fisch- und Krebsart, ungeachtet seiner Größe, während der Zeit, die zu seiner Untersuchung erforderlich ist, lebend aufbewahren zu dürfen;

  7. das ganze Jahr über, bei Tag und bei Nacht, und ungeachtet ihrer Anzahl und ihrer Größe, Exemplare jeglicher Fisch- und Krebsart entnehmen...

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