23. MÄRZ 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den bestimmten Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie zeitweilig erlaubt wird, von dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs abzuweichen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 10 § 4;

Aufgrund der am 18. November 2016 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rats für den Fischfang ("Conseil supérieur wallon de la Pêche");

Aufgrund des Berichts vom 20. März 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 27. März 2014: das Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen;

  2. Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs;

  3. Generaldirektion: die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  4. Dienst: der Fischereidienst der Direktion des Jagdwesens und des Fischfangs der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie.

    1. 2 - Zu pädagogischen Zwecken, im Rahmen von Zucht- und Besatzmaßnahmen aus Erhaltungsgründen oder von Aktionen zur Rettung von Fischen und Krebsen, zu Gesundheitszwecken oder auch zu wissenschaftlichen Zwecken wird den Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der Generaldirektion eine Abweichung von den Artikeln 3 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 14 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 gewährt, mit dem Ziel:

  5. den Fischfang unter Einsatz von elektrischem Strom, mit Fangnetzen und mit der Hand ausüben zu dürfen, sowie Fallen zum Fang von lebenden Fischen und Krebsen benutzen zu dürfen;

  6. über das ganze Jahr hinweg, bei Tag und bei Nacht, jegliche Fisch- und Krebsart, auch diejenige, deren Fang verboten ist...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT