23. MÄRZ 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Vorschriften über die Werbung zur Vermarktung von Tierarten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, Artikel 11bis, abgeändert durch das Dekret vom 10. November 2016;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Berichts vom 16. Februar 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 16. März 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.013/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dienststelle: die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  2. das Gesetz vom 14. August 1986: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere;

  3. die rechtlich haftende Person: die rechtlich haftende Person der spezialisierten Website oder der Fachzeitschrift;

  4. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung: der in Artikel 1bis Ziffer 3 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren erwähnte Betreiber;

  5. Kontrolldienststelle: die Direktion der Bekämpfung der Wilddieberei und der Ahndung der Verschmutzungen der Abteilung Polizei und Kontrollen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  6. Seite mit eingeschränktem Zugriff: auf den öffentlichen Netzwerken veröffentlichte Seite, die nur für die durch den Betreiber der Seite zugelassenen Personen zugänglich ist und deren Inhalt nur für diese Personen sichtbar ist.

    Art. 2 - Falls es zugelassen ist, vermerkt ein auf einer spezialisierten Website oder in einer Fachzeitschrift veröffentlichtes Inserat zur Vermarktung eines Tieres wenigstens:

  7. den Namen und Vornamen des Inserenten;

  8. die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Inserenten;

  9. die Zulassungsnummer, falls der Inserent der Betreiber einer zugelassenen...

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