23. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von gewissen Berufsausbildungen im Beschäftigungsbereich, deren Dauer der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt gleichzusetzen sind

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus,

Aufgrund des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und Artikel 3 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. Juni 2014 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister;

In Erwägung des Erlasses der Regierung vom 18. Januar 2002 über das Orientierungspraktikum;

In Erwägung des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 10. Januar 2019 zur Festlegung der Liste gewisser Maßnahmen zur sozial-beruflichen Integration im Beschäftigungsbereich,

Beschliesst:

Artikel 1 - Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 des Erlasses vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung erwähnten Berufsausbildungen sind:

  1. das in Kapitel 5 Abschnitt 2 des Erlasses vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende vorgesehene Einstiegspraktikum;

  2. das Arbeitsplatzerprobungspraktikum, welches im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags mit dem Arbeitsamt abgeschlossen wurde;

  3. das Berufsorientierungspraktikum, welches im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags mit dem Arbeitsamt...

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