23. MAI 2019 - Erlass der Regierung zur Organisation des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. November 1996 bezüglich der Kontrolle der Abwesenheiten wegen Krankheit in den Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. November 2000 über den Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses zu den Beförderungskosten der Personalmitglieder;

Aufgrund des Erlasses der Exekutive vom 6. Mai 1992 zur Festlegung der Beträge der Anwesenheitsgelder und der Fahrtentschädigungen, die den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des ständigen Ausschusses des belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt werden;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 2. Februar 2018 zur Bestimmung der Zusammensetzung des Direktionsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. März 1999 zur Festlegung des administrativen und finanziellen Statuts des Personals des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Protokolls Nr. S1/19 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. Februar 2019;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 11. März 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. März 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.702/3 des Staatsrates, das am 3. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für Medien zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE REGELN, ORGANISATION UND STELLENPLAN

Abschnitt 1 - Allgemeine Regeln und Stellenplan

Artikel 1 - Dieser Erlass ist auf das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft, im Folgenden BRF genannt, und auf dessen Personal anwendbar.

Art. 2 - Beamter des BRF ist der Bedienstete, der in dieser Einrichtung öffentlichen Interesses definitiv beschäftigt ist und vom Verwaltungsrat dazu endgültig ernannt wurde. Er befindet sich in einem statutarischen Arbeitsverhältnis, das nur in den statutarisch vorgesehenen Fällen beendet werden darf.

Die Eigenschaft als Beamter wird durch den Eid bestätigt, den der Bedienstete in dem durch Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 festgelegten Wortlaut innerhalb von zwei Monaten nach seiner Ernennung ablegt.

Art. 3 - § 1 - Der Personalbedarf des BRF wird ausschließlich durch Beamte gedeckt, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterworfen sind.

In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Einstellung unter Arbeitsvertrag:

  1. um einen Beamten während der vorübergehenden voll- oder teilzeitigen Abwesenheit zu ersetzen;

  2. um den Personalbedarf jeglicher Art zu decken, bis im Hinblick auf die Besetzung von Beamtenstellen die entsprechenden Auswahlverfahren organisiert und abgeschlossen werden;

  3. immer zur Erfüllung der Aufgaben, die ausschließlich von Vertragsbediensteten wahrgenommen werden und die von der Regierung festgelegt werden.

    § 2 - Niemand darf zum Beamten ernannt werden, wenn er nicht die folgenden allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt:

  4. Belgier sein, wenn die auszuübenden Funktionen eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedeuten, deren Wahrnehmung solche Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates, der Gemeinschaft oder der Region ausgerichtet sind, oder für die anderen Fälle Belgier sein oder Bürger eines Staates sein, der zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehört, beziehungsweise Familienangehöriger eines solchen Bürgers im Sinne von Absatz 3 sein;

  5. einer den Anforderungen des Amtes entsprechenden Führung sein;

  6. im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein;

  7. den Milizgesetzen genügen;

  8. die erforderliche körperliche Eignung für das auszuübende Amt nachweisen.

    Die Überprüfung der erforderlichen körperlichen Eignung wird von einem von der Regierung bezeichneten anerkannten Dienst vorgenommen.

    Im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger"

    1. den Ehegatten;

    2. den Lebenspartner, mit dem der in Absatz 1 Nummer 1 angeführte Bürger gesetzlich zusammenwohnt im Sinne der Artikel 1475 und folgende des Zivilgesetzbuches;

    3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des in Absatz 1 Nummer 1 angeführten Bürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

    4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des in Absatz 1 Nummer 1 angeführten Bürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

    Der Familienangehörige erbringt den Nachweis zur Erfüllung einer der vorangegangenen Bedingungen.

    Die in Absatz 3 gemachten Begriffsbestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und sind in diesem Sinne zu verstehen.

    Art. 4 - Die Ernennung eines Beamten erfolgt von Amts wegen in ein vollzeitiges Amt.

    Art. 5 - Die Dienstgrade, die die Beamten des BRF tragen können, sind in 5 Stufen aufgeteilt.

    Die Stufen werden gekennzeichnet durch römische Ziffern, es sind dies die Stufe I, II+, II, III und IV:

  9. Stufe I für Stellen, für die der Besitz eines Universitätsdiploms oder eines mit dem Universitätsdiplom gleichgestellten Diploms des Hochschulunterrichts langer Studiendauer erforderlich ist;

  10. Stufe II+ für Stellen, für die der Besitz eines Diploms des Hochschulunterrichts des kurzen Typs erforderlich ist;

  11. Stufe II für Stellen, für die der Besitz eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eines gleichgestellten Diploms erforderlich ist;

  12. Stufe III und Stufe IV für die übrigen Stellen.

    Die Liste der Diplome oder Zeugnisse, die Zugang zu den Stellen der verschiedenen Stufen geben, ist als Anhang IV beigefügt.

    Für die Stufen III und IV ist kein Diplom oder Zeugnis erforderlich.

    Art. 6 - Die Stufen beinhalten Ränge, die die Beamten des BRF tragen können und sind gekennzeichnet durch die römische Ziffer, die die Stufe bezeichnet, und einen Buchstaben, wobei der Buchstabe A für die Stufen III und IV, der Buchstabe AA für die Stufen II und II+ und der Buchstabe B für die Stufe I den höchsten Rang innerhalb einer Stufe kennzeichnen.

    Art. 7 - Die Stufen beinhalten folgende Anzahl Ränge:

  13. Die Stufe I beinhaltet 4 Ränge, von I.F bis I.D und I.B.

  14. Die Stufe II+ beinhaltet 4 Ränge, von II+.C bis II+.AA.

  15. Die Stufe II beinhaltet 4 Ränge, von II.C bis II.AA.

  16. Die Stufe III beinhaltet 3 Ränge, von III.C bis III.A.

  17. Die Stufe IV beinhaltet 3 Ränge, von IV.C bis IV.A.

    Die ausführliche Liste der Dienstgrade mit ihren Rängen ist dem vorliegenden Erlass als Anhang I beigefügt.

    Art. 8 - Ein von der Regierung festgelegter Stellenplan legt in jeder Stufe die Anzahl Stellen pro Dienstgrad fest. Er wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

    Unbeschadet des Artikels 3 § 2 kann eine Zulassung zur Probezeit und eine definitive Ernennung nur dann erfolgen, wenn im Stellenplan eine entsprechende Stelle vorgesehen und noch nicht besetzt ist.

    Art. 9 - Niemand darf eine Stelle einer bestimmten Stufe bekleiden, bevor er Inhaber des für diese Stufe erforderlichen Diploms ist oder eine entsprechende Aufstiegsprüfung bestanden hat.

    Art. 10 - Die Offenerklärung von Stellen, die Zulassungen zur Probezeit und die Ernennungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Die Offenerklärung von Stellen wird von der Regierung genehmigt mit Ausnahme der Offenerklärung von Stellen in den Rängen II.AA und II+.AA, die von der Regierung beschlossen wird.

    In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die Einstellung des Direktors gemäß dem Dekret vom 27. Juni 1986 über das belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Abschnitt 2 - Organisation

    Art. 11 - Die Tätigkeitsbereiche des BRF werden in Fachbereiche eingeteilt, die jeweils von einem Fachbereichsleiter sachlich und personell geleitet werden, der mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet wird. Die Fachbereichsleiter haben Weisungsbefugnis gegenüber ihren Mitarbeitern.

    Die Fachbereiche werden wie folgt festgelegt:

  18. Fachbereich für Redaktion,

  19. Fachbereich für Programmgestaltung,

  20. Fachbereich für Verwaltung und Personal,

  21. Fachbereich für Produktion und Technik.

    Art. 12 - Der Verwaltungsrat bestellt für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren Fachbereichsleiter entweder unter den mit "positiv" bewerteten Beamten, Vertragsbediensteten, mit einem Auftrag für den BRF versehenen Bediensteten des Unterrichtswesens oder unter externen Bewerbern. Zum Zeitpunkt der Bestellung als Fachbereichsleiter ist der Betreffende Inhaber eines Diploms, das ihm Zugang zur Stufe II+ oder I gewährt, oder er hat eine Aufstiegsprüfung für die Stufe II+ oder I bestanden.

    Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Direktors nach einem vom ihm vorgenommenen Bewerberaufruf mit...

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