23. MAI 2019 - Erlass der Regierung zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Protokolls Nr. S1/2019 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. Februar 2019;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 11. März 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. März 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.699/3 des Staatsrates, das am 3. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für Medien zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Vorliegender Erlass ist anwendbar auf das unter Arbeitsvertrag eingestellte Personal des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, nachstehend als Vertragsbedienstete bezeichnet.

Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter dem Erlass der Regierung vom 23. Mai 2019 den Erlass der Regierung vom 23. Mai 2019 zur Organisation des belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten.

Art. 2 - Einstellungsverfahren

§ 1 - Vor der Einstellung unter Arbeitsvertrag erfolgt ein öffentlicher Bewerberaufruf.

In Abweichung von Absatz 1 ist in folgenden Fällen kein Bewerberaufruf notwendig:

  1. bei Einstellungen für eine Beschäftigung, deren Umfang weniger als ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung beträgt;

  2. bei Einstellungen, die in Anwendung von Artikel 5 in der Stufe IV erfolgen und deren Dauer höchstens drei Monate beträgt;

  3. bei einer erneuten Einstellung eines Personalmitgliedes, dessen befristeter Vertrag ausläuft, unter der Voraussetzung, dass die neue Einstellung ohne Unterbrechung erfolgt;

  4. bei Einstellungen infolge einer abgeschlossenen Ausbildung im Betrieb, die in Anwendung des Erlasses der Regierung vom 10. September 1993 zur Einrichtung und Regelung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess im Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft absolviert wurde;

  5. bei Einstellungen infolge einer abgeschlossenen Ausbildung, die in Anwendung des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule im Rahmen einer dualen Erstausbildung im Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft absolviert wurde, unter der Bedingung, dass der Auszubildende seine Ausbildung infolge eines öffentlichen Bewerberaufrufs in Bezug auf die Ausbildung im Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft begonnen hat.

    § 2 - Die Auswahl der Kandidaten erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Eignung für die Ausübung der Funktion.

    Der Direktor stellt eine Jury zusammen, welche die Eignung der Kandidaten prüft. Die Jury legt zu diesem Zweck eine entsprechende Prüfungsordnung fest, die der auszuübenden Funktion Rechnung trägt. Die Jury legt eine Rangfolge fest und schlägt die ausgewählten Kandidaten zur Einstellung vor.

    Art. 3 - Arbeitsvertrag

    Jede Einstellung erfolgt durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

    Die Einstellungen unter Gehaltstabellen der Stufen IV und III werden vom Direktor vorgenommen.

    Die Einstellungen unter Gehaltstabellen der Stufen II, II+ und I werden vom Verwaltungsrat vorgenommen.

    KAPITEL 2 - KATEGORIEN VERTRAGLICHER EINSTELLUNG

    Art. 4 - Allgemeines

    Um den Personalbedarf jeglicher Art zu decken, bis im Hinblick auf die Besetzung von Beamtenstellen die entsprechenden Auswahlverfahren organisiert werden, erfolgt eine Einstellung unter Arbeitsvertrag.

    Art. 5 - Ersatz

    Für die Dauer der vorübergehenden voll- oder teilzeitigen Abwesenheit eines Bediensteten wird eine Ersatzperson ausschließlich unter Arbeitsvertrag eingestellt.

    Art. 6 - Aufgaben, die ausschließlich von...

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