23. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010, 23. Juni 2011, 31. Mai 2012, 31. Januar 2013, 28. November 2013, 20. März 2014, 15. Mai 2014, 26. März 2015, 24. März 2016, 27. Oktober 2016, 27. April 2017, 14. Dezember 2017, 4. Oktober 2018, 13. Dezember 2018;

Aufgrund der am 22. Mai 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 23. Mai 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Auf Vorschlag der Ministerin für soziale Maßnahmen, Gesundheit, Chancengleichheit, den öffentlichen Dienst und die administrative Vereinfachung;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1 - Allgemeine gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Ausgabe für Kommunikation: jede Ausgabe für schriftliche, audiovisuelle und elektronische Veröffentlichungen, für Maßnahmen zur Information und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie für die damit verbundenen Nebenkosten;

  2. Ausgabe in Bezug auf Vertretungskosten: jede Ausgabe für Restaurants, Empfänge und/oder Geschenke für Geschäftsbeziehungen, die im Rahmen der Beziehungen mit Vertretern von Einrichtungen, die nicht zum Öffentlichen Dienst der Wallonie gehören, im Interesse des Dienstes zu tätigen ist;

  3. Ausgabe in Bezug auf spezifische Güter: jede Ausgabe für den Erwerb, die Miete, den Unterhalt oder die Instandsetzung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die aufgrund der besonderen Art der zu erfüllenden Aufgaben für die Durchführung eines spezifischen Programms einer bestimmten Generaldirektion, Abteilung oder Direktion unerlässlich ist, mit Ausnahme der Güter, die für jegliche Dienststelle des Öffentlichen Dienstes der Wallonie von Interesse sein können und von der Abteilung Mobiliarvermögensverwaltung oder die Abteilung Immobilienverwaltung oder die Abteilung Informations- und Kommunikationstechnologie verwaltet werden;

  4. Agentur: die durch das Dekret vom 12. Juli 2017 zur Errichtung der Wallonischen Agentur für das Erbe ("Agence wallonne du Patrimoine") als Verwaltungsdienststelle mit autonomer Buchführung und zur Auflösung des Instituts für das wallonische Erbe gegründete Wallonische Agentur für das Erbe.

    Art. 2 - Die Entwürfe von Bestellscheinen oder von jeglicher rechtlichen Verpflichtung in Bezug auf den Erwerb, die Miete oder die Instandsetzung von nicht spezifischen Gütern bzw. Dienstleistungen werden dem Generaldirektor des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Haushalt, Logistik und Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt, der sie je nach Fall an die Abteilung Mobiliarvermögensverwaltung, an die Abteilung Immobilienverwaltung oder an die Abteilung Informations- und Kommunikationstechnologie weiterleitet.

    Art. 3 - Die Vollmachtserteilungen ergehen an die Mitglieder des statutarischen Personals des Öffentlichen Dienstes der Wallonie mit Ausnahme der Bediensteten auf Probe, und an die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Vertragspersonalmitglieder der Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung (nachstehend VdaB genannt).

    Art. 4 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Amtsinhaber beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung an den Generalinspektor der betroffenen Abteilung oder, für die Direktionen, die dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor direkt unterstehen, an den Direktor der betroffenen Abteilung.

    Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Generalinspektors ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, sowie die in Absatz 1 bestimmten Vollmachten in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Amtsinhaber beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung an den Direktor der betroffenen Direktion.

    Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Direktors ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, sowie die in Absatz 2 bestimmten Vollmachten in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Amtsinhaber beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung an einen Bediensteten der Stufe A der betroffenen Direktion, den der Direktor zu diesem Zweck benennt.

    Was die Agentur betrifft, gilt abweichend von vorigem Absatz, dass bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Direktors die Vollmachten, mit denen er versehen ist, sowie die in Absatz 2 bestimmten Vollmachten in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Amtsinhaber beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung an einen Bediensteten der Stufe A ergehen, den der Direktor benennt.

    Art. 5 - § 1. Die Vorgesetzten eines mit einer Vollmacht versehenen Bediensteten oder Vertragspersonalmitglieds eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung können - aus welchem Grund auch immer - die Letzterem in Anwendung des vorliegenden Erlasses erteilten Vollmachten ausüben. Sie dürfen jedoch nicht ihren Beschluss anstelle desjenigen gelten lassen, der von dem bevollmächtigen Bediensteten gefasst und zugestellt worden ist.

    § 2. Die Minister können hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens, der Annahme der Auftragsunterlagen, der qualitativen Auswahl und der Vergabe der öffentlichen Aufträge für die ihnen erteilten Zuständigkeiten durch Ministeriellen Erlass Schwellenwerte bestimmen, die unter den in Anhang 1 zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Werten liegen.

    Art. 6 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Beträge decken die Gesamtheit der Ausgaben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

    Bei Gebühren für eine Zeitschrift, ein Periodikum, eine Datenbank oder ein sonstiges Abonnement oder bei Vermietungen deckt die Ausgabe die Jahreskosten des Abonnements bzw. der Vermietung abzüglich der Mehrwertsteuer.

    Abschnitt 2. - Gemeinsame Bestimmungen im Personalbereich

    Art. 7 - § 1. Folgenden Personen wird die Vollmacht zur Beschlussfassung über den Jahresurlaub zu Ferienzwecken, die außergewöhnlichen und umstandsbedingten Urlaubszeiten und die Dienstreisen, mit Ausnahme der Auslandsdienstreisen, erteilt:

  5. dem Generalsekretär und dem Generaldirektor für die Generalinspektoren und die Direktoren, die ihm direkt unterstehen;

  6. jedem Generalinspektor für die Direktoren, die ihm unterstehen;

  7. jedem Direktor für das Personal seiner Direktion;

  8. den Bediensteten der Stufe A, die der Generaldirektor zu diesem Zweck benennt.

    § 2. Dem Generalsekretär und dem Generaldirektor wird die Vollmacht erteilt, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro die Beschlüsse bezüglich der Auslandsdienstreisen im Rahmen der Tätigkeiten der ihm unterstehenden Abteilungen bzw. Direktionen zu fassen.

    Abweichend von vorigem Absatz wird dem mit der Agentur beauftragten Generalinspektor die Vollmacht erteilt, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro die Beschlüsse bezüglich der Auslandsdienstreisen im Rahmen der Aktivitäten der Agentur zu fassen.

    Die Auslandsdienstreisen sind Gegenstand einer vorherigen Information und eines Berichts an den bzw. die betroffenen Minister.

    Der Generalsekretär und der Generaldirektor teilen dem bzw. den Ministern, von dem bzw. denen sie abhängen, sowie den Mitgliedern des strategischen Ausschusses ihre Jahresurlaubstage sowie ihre außergewöhnlichen und umstandsbedingten Urlaubstage mit.

    Art. 8 - Dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor wird die Vollmacht erteilt, gegenüber einem Bediensteten, der ihm untersteht, einen Beschluss zur einstweiligen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes zu fassen.

    Abschnitt 3 - Gemeinsame Haushaltsbestimmungen

    Art. 9 - Dem Generalsekretär, dem Generaldirektor und dem mit der Agentur beauftragten Generalinspektor wird erlaubt, in den Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. November 2013 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vorläufige Mittelbindungen vorzunehmen.

    Dem Inhaber nachstehender Ämter wird die Vollmacht erteilt, bis zur Höhe der neben seinem Dienstgrad angegebenen Beträge jede Ausgabe, die Gegenstand einer in Anwendung von Absatz 1 erlaubten vorläufigen Mittelbindung ist, festzustellen:

    - Generalsekretär und Generaldirektor: 50.000 Euro;

    - Generalinspektor: 25.000 Euro;

    - Direktor: 12.000 Euro.

    Was die Agentur betrifft, gilt abweichend von vorigem Absatz, dass dem Inhaber nachstehender Ämter die Vollmacht erteilt wird, bis zur Höhe der neben seinem Dienstgrad angegebenen Beträge jede Ausgabe, die Gegenstand einer in Anwendung von Absatz 1 erlaubten vorläufigen Mittelbindung ist, festzustellen:

    - Generalinspektor: 50.000 Euro;

    - Direktor: 12.000 Euro.

    Art. 10 - Dem Generalsekretär, dem Generaldirektor und dem mit der Agentur beauftragten Generalinspektor wird für die Angelegenheiten, die sie betreffen, die Vollmacht erteilt:

  9. die Zahlung von Geldvorschüssen an die dezentralen Kassenführer zu genehmigen, die von der Regierung bzw. vom durch die Regierung beauftragten Minister benannt worden sind, mit Ausnahme der außerordentlichen Rechnungsführer der Ministerkabinette;

  10. Krediteröffnungen zu veranlassen.

    Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bewirken nicht, dass dem ersten Anweisungsbefugten die Befugnis entzogen wird, für alle im vorliegenden Erlass erwähnten Ausgaben Ausgabenverpflichtungen...

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