23. MAI 2019 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 IX Nummer 3, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und vom 6. Januar 2014, Nummer 4, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 und Artikel 20;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 16, Artikel 18 § 2, Artikel 24 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 8 § § 1 und 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016, und Artikel 10 Absatz 4, abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 12. Februar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 26. Februar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 90/2019 der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019;

Aufgrund des am 27. Februar 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung der fehlenden Abgabe dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

Auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung;

  2. Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer;

  3. Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers;

  4. Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.

    Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 7. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:

  5. Nummer 18 wird wie folgt ersetzt:

    18. Blaue Karte EU: das in Artikel 6 Nummer 1 des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnte Dokument;

  6. folgende Nummern 23-28 werden eingefügt:

    23. Ausführungszusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018: das Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer;

    24. Saisonarbeitnehmer: der in Artikel 12 Nummer 1 des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnte Drittstaatsangehörige;

    25. ICT-Führungskraft: der in Artikel 24 Nummer 1 des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnte Drittstaatsangehörige;

    26. ICT-Spezialist: der in Artikel 24 Nummer 2 des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnte Drittstaatsangehörige;

    27. ICT-Trainee: der in Artikel 24 Nummer 3 des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnte Drittstaatsangehörige;

    28. Freiwilliger: der in Artikel 55 Nummer 1 des Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnte Drittstaatsangehörige.

    Art. 3 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 7. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:

  7. Absatz 1 Nummer 26 wird wie folgt ersetzt:

    26. Forscher, die nach Belgien kommen, um während höchstens 90 Tagen Forschung auf dem deutschen Sprachgebiet in einem anerkannten Forschungszentrum gemäß dem Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für die Forschungseinrichtungen, die im Rahmen von Forschungsprojekten Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten abschließen möchten, und zur Festlegung der Bedingungen, unter denen solche Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden können zu betreiben. Die Höchstdauer für die Forschung beträgt 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen für Forscher, die Inhaber einer durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten und für die gesamte Dauer der Forschung gültigen Erlaubnis für Forscher sind und von ihrem Recht auf kurzfristige Mobilität Gebrauch machen, unter der Bedingung, dass sie eine Aufnahmevereinbarung im ersten Mitgliedstaat besitzen und dass die Arbeits- und Lohnbedingungen nicht ungünstiger sind als die für Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen.

  8. in Absatz 1 wird folgende Nummer 36 eingefügt:

    "36. Personen, die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers für eine Höchstdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach Belgien kommen und im Besitz einer durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten und während der gesamten Dauer des Transfers gültigen Erlaubnis für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer sind und deren Beschäftigung folgenden Bedingungen entspricht:

    1. die aufnehmende Niederlassung und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gehören zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe;

    2. der Arbeitnehmer ist durch einen Arbeitsvertrag mit seinem im Drittstaat ansässigen Arbeitgeber gebunden;

    3. ICT-Führungskräfte oder ICT-Spezialisten sind im Besitz eines durch den Arbeitgeber unterzeichneten Abordnungsschreibens, in dem die Dauer des Transfers, die Funktionsbeschreibung sowie die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Dauer des Transfers festgelegt sind;

    4. ICT-Trainees sind im Besitz eines Praktikumsvertrags, in dem die Dauer des Transfers, das Ausbildungsprogramm sowie die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Dauer des Transfers festgelegt sind."

  9. in Absatz 5 wird die Wortfolge " und 33" ersetzt durch die Wortfolge ", 33 und 36".

    Art. 4 - In Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2003, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 und mit Ausnahme der Arbeitserlaubnis zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers für ICT-Trainees ist die Arbeitserlaubnis für in Artikel 9 Nummern 4, 6, 7, 21 und 22 erwähnte Arbeitnehmer während drei Jahren gültig bzw. für die im Arbeitsvertrag oder im Abordnungsschreiben vorgesehene Dauer der Beschäftigung, wenn diese Dauer weniger als drei Jahre beträgt.

    Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 7. Juni 2018, werden folgende Artikel 3.1-3.3 eingefügt:

    Art. 3.1 - Eine Arbeitserlaubnis B und eine Beschäftigungserlaubnis werden ausgestellt für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. ihnen wird erlaubt, für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zu arbeiten;

    2. ihnen wird erlaubt, für eine bestimmte Dauer zu arbeiten, ohne dass sich ihr Hauptwohnsitz auf dem belgischen Staatsgebiet befindet;

    3. sie werden als Au-Pair im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2 zugelassen.

    Die Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 4 sind anwendbar auf die Anträge auf Arbeitserlaubnis, für die Absatz 1 anwendbar ist.

    Art. 3.2 - Gemäß Artikel 16 des Zusammenarbeitsabkommens sind die Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis in der kombinierten Erlaubnis oder in anderen Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen enthalten, wenn sich der Hauptwohnsitz des Drittstaatsangehörigen auf dem belgischen Staatsgebiet befindet.

    Die Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 3 sind anwendbar auf die Anträge auf Arbeitserlaubnis, für die Absatz 1 anwendbar ist.

    Art. 3.3 - Während des Beschäftigungszeitraums im Rahmen einer Arbeitserlaubnis B:

    1. informiert der Arbeitgeber den Fachbereich über jede Unterbrechung des...

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