23. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Anhangs I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2005 über die Arbeitsweise der mit der Kontrolle und der Überwachung der durch die Betriebstätigkeit der Flughäfen auf dem Gebiet der Wallonischen Region entstehenden Lärmbelästigung beauftragten unabhängigen Behörde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, in seiner durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 8. Juni 2001 zur Einsetzung einer unabhängigen Behörde, die mit der Kontrolle und der Überwachung der durch die Betriebstätigkeit der Flughäfen auf dem Gebiet der Wallonischen Region entstehenden Lärmbelästigung beauftragt ist, insbesondere Artikel 3 § 4 und Artikel 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2005 über die Arbeitsweise der mit der Kontrolle und der Überwachung der durch die Betriebstätigkeit der Flughäfen auf dem Gebiet der Wallonischen Region entstehenden Lärmbelästigung beauftragten unabhängigen Behörde;

Aufgrund der am 17. Mai 2019 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 17. Mai 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 23. Mai 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Auf Vorschlag der für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministerin und des für die Flughäfen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In dem Anhang I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2005 über die Arbeitsweise der mit der Kontrolle und der Überwachung der durch die Betriebstätigkeit der Flughäfen auf dem Gebiet der Wallonischen Region entstehenden Lärmbelästigung beauftragten unabhängigen Behörde wird in Artikel 1 ein Punkt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"2. Als Sitz der unabhängigen Behörde gilt der Arbeitsplatz seiner Mitglieder sowie der im Rahmen ihrer Beiträge innerhalb der unabhängigen Behörde mit ihrer technischen Unterstützung beauftragten Bediensteten.".

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Anhangs zu demselben Erlass wird Punkt 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1. Auf Einberufung ihres Vorsitzenden tritt die unabhängige Behörde einmal im Monat, grundsätzlich samstags und zwar mindestens zehnmal und höchstens zwölfmal im Jahr unter Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände, die vom für die Flughäfen zuständigen Minister genehmigt werden, zu einer ordentlichen Plenarversammlung zusammen.".

Art. 3 - In Artikel 2 Punkt 2 desselben Anhangs zu demselben Erlass wird ein zweiter, wie folgt lautender Satz eingefügt: "Jede außerordentliche Plenarversammlung wird bei der jährlichen Abrechnung der Versammlungen nach Punkt 1 berücksichtigt."

__________OPGELET VOOR DE ARTIKELEN__________

...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT