23. JUNI 2020 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen zur Förderung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Rahmen der Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 23. Juni 2020 zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen zur Förderung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Rahmen der Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

23. JUNI 2020 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen zur Förderung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Rahmen der Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für zukünftige berufliche Verluste von Steuerpflichtigen, die der Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden/natürliche Personen unterliegen

Art. 2 - Artikel 25 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

7. für das Steuerjahr 2021: einen Betrag, der der gemäß Artikel 67sexies für das Steuerjahr 2020 beantragten Steuerbefreiung entspricht.

Art. 3 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 25/1 - Wenn der Betrag der Gewinne für den an das Steuerjahr 2021 gebundenen Besteuerungszeitraum das in Artikel 25 Nr. 7 erwähnte Einkommen umfasst und der Betrag der Gewinne nach Abzug der Werbungskosten positiv ist, wird die Gesamtsteuer für diesen Besteuerungszeitraum um den Betrag erhöht, der sich ergibt, indem der gemäß Absatz 3 bestimmte Satz auf die gemäß Absatz 2 bestimmte Grundlage angewandt wird.

Die Erhöhung wird auf der Grundlage des Betrags der Gewinne nach Abzug der Werbungskosten berechnet, verringert um 10 Prozent der Plusdifferenz zwischen dem in Artikel 25 Nr. 7 erwähnten Einkommen und dem Betrag der Gewinne nach Abzug der Werbungskosten. Der so bestimmte Betrag kann das in Artikel 25 Nr. 7 erwähnte Einkommen nicht übersteigen.

Der in Absatz 1 erwähnte Satz entspricht 9 Prozent, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler dem in Absatz 1 erwähnten positiven Betrag und dessen Nenner dem in Artikel 25 Nr. 7 erwähnten Einkommen, verringert um den in Absatz 1 erwähnten positiven Betrag, entspricht. Der Bruch kann nicht mehr als 2 betragen und beläuft sich auf 2, wenn das in Artikel 25 Nr. 7 erwähnte Einkommen dem in Absatz 1 erwähnten positiven Betrag entspricht oder darunterliegt. Der so bestimmte Satz wird auf die höhere oder niedrigere zweite Dezimalstelle abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der dritten Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht.

Art. 4 - Artikel 27 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2017, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

7. für das Steuerjahr 2021: einen Betrag, der der gemäß Artikel 67sexies für das Steuerjahr 2020 beantragten Steuerbefreiung entspricht.

Art. 5 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Unterteilung C desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 27/1 - Wenn der Betrag der Profite für den an das Steuerjahr 2021 gebundenen Besteuerungszeitraum das in Artikel 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Einkommen umfasst und der Betrag der Profite nach Abzug der Werbungskosten positiv ist, wird die Gesamtsteuer für diesen Besteuerungszeitraum um den Betrag erhöht, der sich ergibt, indem der gemäß Absatz 3 bestimmte Satz auf die gemäß Absatz 2 bestimmte Grundlage angewandt wird.

Die Erhöhung wird auf der Grundlage des Betrags der Profite nach Abzug der Werbungskosten berechnet, verringert um 10 Prozent der Plusdifferenz zwischen dem in Artikel 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkommen und dem Betrag der Profite nach Abzug der Werbungskosten. Der so bestimmte Betrag kann das in Artikel 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Einkommen nicht übersteigen.

Der in Absatz 1 erwähnte Satz entspricht 9 Prozent, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler dem in Absatz 1 erwähnten positiven Betrag und dessen Nenner dem in Artikel 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkommen, verringert um den in Absatz 1 erwähnten positiven Betrag, entspricht. Der Bruch kann nicht mehr als 2 betragen und beläuft sich auf 2, wenn das in Artikel 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnte Einkommen dem in Absatz 1 erwähnten positiven Betrag entspricht oder darunterliegt. Der so bestimmte Satz wird auf die höhere oder niedrigere zweite Dezimalstelle abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der dritten Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht."

Art. 6 - In Artikel 33bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern "Berufseinkünfte, die getrennt besteuert werden," und den Wörtern "nicht berücksichtigt" die Wörter "und die in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte" eingefügt.

Art. 7 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, werden zwischen den Wörtern "die keine in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen sind" und den Wörtern "und keine Entschädigungen, die" die Wörter ", keine in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte" eingefügt.

Art. 8 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung 1sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"1sexies. Steuerbefreiung für zukünftige Verluste".

Art. 9 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Unterteilung B Nr. 1sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 67sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 67sexies - § 1 - Gewinne oder Profite des an das Steuerjahr 2020 gebundenen Besteuerungszeitraums können aufgrund möglicher Verluste, die im Laufe des an das Steuerjahr 2021 gebundenen...

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