23. JUNI 2016 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd wird Ziffer 10 durch Folgendes ersetzt:

10° eingezäuntes Gebiet: unbeschadet des Artikels 2ter Absatz 2, jeder Bereich, der durch ein bzw. mehrere Hindernisse zum Verhindern der freien Bewegung jeder Großwildart dauernd oder vorläufig, teilweise oder ganz abgegrenzt ist.

Art. 2 - Artikel 2ter desselben Gesetzes wird durch Folgendes ersetzt:

Art. 2ter - In der Wallonischen Region ist die Jagd auf irgendwelches Großwild in einem eingezäunten Gebiet unter Androhung einer Geldbuße von 200 bis 1 000 Euro verboten.

Die vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die Gebiete oder Gebietsteile, die durch für die Sicherheit der Personen - insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Verkehrssicherheit -, für den Schutz der Kulturen und das Halten des Viehs angebrachte Einfriedungen abgegrenzt sind.

Die Regierung legt die Höhe dieser Einfriedungen sowie die Modalitäten für ihre Aufstellung fest.

Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird zwischen die Absätze 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Die in Artikel 2ter Absatz 2 erwähnten Schutzzäune werden nicht als Vorrichtungen im Sinne des vorliegenden Artikels betrachtet.

Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 23. Juni 2016

Der Minister-Präsident

P. MAGNETTE

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe

M. PREVOT

Der Minister für Wirtschaft, Industrie...

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