23. JULI 2020 - Ministerieller Erlass über die organisatorischen Modalitäten und den Inhalt der Ausbildungen und Weiterbildungen sowie über den Inhalt und die Modalitäten für die Organisation und die Teilnahme an der Prüfung im Rahmen der 'Wasserzertifizierung' der bebauten Immobilien

Die Ministerin der Umwelt,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.222quater, § 2, eingefügt durch das Dekret vom 19. Januar 2017;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel R. 307bis-22 und R. 307bis-27, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Januar 2019;

Aufgrund des am 6. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.551/4 des Staatsrates,

Beschließt:

Artikel 1 - Im Sinne vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Gesetzbuch: das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  2. Verwaltung: die Abteilung Umwelt und Wasser des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  3. Zentrum: das gemäß den Vorschriften von Artikel R. 307bis-28 des Gesetzbuches zugelassene Ausbildungs- und Prüfungszentrum für CertIBeau-Ausweissteller;

  4. Bewerber: die natürliche Person, die einen Zulassungsantrag als CertIBEau-Ausweissteller gemäß Artikel R. 307bis-22 des Gesetzbuches eingereicht hat;

  5. Ausbildung: die in den Artikeln D. 227quater, § 2 Ziffer 4° und R. 307bis-22, § 2 des Gesetzbuches genannte Ausbildung;

  6. Prüfung: die in Artikel D. 227quater, § 3 und R. 307bis-22, § 3 des Gesetzbuches genannte Prüfung;

  7. Ausbilder: das Mitglied des qualifizierten Lehrpersonals nach der Definition von Artikel D. 227quater, § 3, Ziffer 3° des Gesetzbuches.

    1. 2 - § 1. Die S.P.G.E. stellt dem Zentrum Folgendes zur Verfügung:

  8. das Lehrmaterial für die Ausbildung und die Weiterbildungen, das mindestens das Folgende umfasst:

    1. das Antragsformular für eine Zertifizierung, das Bescheinigungsformular und den Besuchsbericht nach den Definitionen von Artikel R. 307bis-14 des Gesetzbuches;

    2. der auf Diapositiven oder jeglichem anderen Träger festgehaltene Lehrinhalt;

  9. die verwaltungstechnischen Instrumente zur Organisation der Ausbildung und der Prüfung, und zwar mindestens die Auswahlfragebögen der Prüfung samt Lösungen und Bewertungsmethode.

    § 2. Die Hilfsmittel können dem Zentrum elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

    § 2. Die Verwaltung und die S.P.G.E. veröffentlichen auf ihrer Webseite die Modalitäten für die Anmeldung zur Ausbildung und zu den Weiterbildungen und die Daten der vom Zentrum geplanten Sitzungen.

    1. 3 - § 1. Das Zentrum:

  10. bestimmt die Bedingungen für den...

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