23. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abgrenzung der Zonen und Ballungsräume für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, Artikel 4;

In der Erwägung, dass in Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010 gemäß den Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EU vorgesehen wird, dass der Minister für Umwelt zwecks der Beurteilung und der Kontrolle der Luftqualität die Einteilung in Zonen und Ballungsräume festlegt;

In der Erwägung, dass sich die Problematik der Verschmutzung seit der Verabschiedung des Erlasses vom 31. Januar 2005 deutlich verändert hat; dass die Industrieemissionen zurückgegangen sind, während der relative Beitrag der Verkehrsemissionen in den Städten zunimmt;

In der Erwägung, dass die im Jahre 2005 vorgenommene Einteilung in Zonen und Ballungsräume angepasst werden muss,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität wird das Gebiet wie folgt eingeteilt:

  1. in vier Zonen für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Blei, Nickel, Arsen, Kadmium, Benzo(a)pyren, Kohlenmonoxid, Benzol sowie die Partikel (PM10 et PM2,5):

    1. Charleroi;

    2. Lüttich-Engis;

    3. Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern;

    4. Wallonie IV;

  2. in zwei Zonen für das Ozon:

    1. Ardennen;

    2. Wallonie III.

    1. 2 - Gelten als Ballungsräume im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, die Zonen,

  3. die ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 250.000 Einwohnern darstellen: die Zone Lüttich-Engis;

  4. deren Bevölkerungsdichte mindestens 1200 Einwohner/km2 ist: die Zone Charleroi.

    1. 3 - Die Abgrenzung der o.g. Zonen und Ballungsräume wird im Anhang I dargelegt.

    2. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 31. Januar 2005 zur Abgrenzung der Gebiete und Ballungsräume für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität wird aufgehoben.

      Namur, den 23. Juli 2020

    3. TELLIER

      Anhang I des Ministeriellen Erlasses zur Abgrenzung der Zonen

      und Ballungsräume für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

      1. Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Blei, Kohlenmonoxid, Benzol sowie die Partikel (PM10 et PM2,5):

        ZONE LÜTTICH-ENGIS (BEW10S) Gemeinden NGI-Code Lüttich 62063 Ans 62003 Herstal 62051 Saint-Nicolas 62093 Seraing 62096 Chaudfontaine 62022 Beyne-Heusay 62015 Fléron 62038 Grâce-Hollogne 62118 Flémalle...

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