23. JULI 2020 - Erlass der Regierung zur Festlegung von essenziellen Gründen zwecks Freistellung von der zeitlich begrenzten Isolation und der medizinischen Untersuchung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.3 § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juli 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass seit dem 20. Juli 2020 sich alle Personen, die im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise aus einem Risikogebiet im Ausland zu ihrem Hauptwohnsitz im deutschen Sprachgebiet heimkehren, verpflichtend in Quarantäne begeben und einer medizinischen Untersuchung unterziehen müssen; dass das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention eine Ausnahmemöglichkeit zu dieser Vorgabe vorsieht, indem diese Personen aus essenziellen Gründen hiervon freigestellt werden können; dass diese essenziellen Gründe aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere für die Beschäftigungssituation der betroffenen Personen so schnell wie möglich festgelegt werden müssen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 10.3 § 2 Absatz 4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention sind Personen für die Wahrnehmung folgender Tätigkeiten oder die Erfüllung folgender essenzieller Notwendigkeiten bei der Heimkehr aus und für die Einreise in ein Risikogebiet im Ausland von der zeitlich begrenzten Isolation und der medizinischen Untersuchung freigestellt, insofern diese Tätigkeiten oder Notwendigkeiten im Risikogebiet wahrgenommen bzw. erfüllt werden:

  1. Grenzgänger;

  2. im Güterverkehrssektor tätige Personen im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben sowie andere im Transportwesen tätige Personen, sofern dies erforderlich ist und im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben erfolgt;

  3. Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen und Personen, die von internationalen Organisationen eingeladen werden und deren Anwesenheit für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, sowie Angehörige des Militärs, Angehörige von humanitären Organisationen und des Zivilschutzes bei der Ausübung ihrer Aufgaben;

  4. Transitpassagiere;

  5. ...

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