23. JANUAR 2022 - Ministerieller Erlass über die Abweichung von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 23. Januar 2022 über die Abweichung von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

23. JANUAR 2022 - Ministerieller Erlass über die Abweichung von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen

Der Minister der Mobilität,

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und 28. April 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, der Artikel 35.2.1 Nr. 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022, und 85.31, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Januar 2022;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. November 2002 zur Ermächtigung bestimmter Beamter und Bediensteter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. August 2006 zur Bestimmung der Gewährungsmodalitäten und der Musterbescheinigung für die Abweichungen von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung aufgrund ernsthafter ärztlicher Gegenanzeigen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 4. Mai 2021;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. Juli 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.338/4 des Staatsrates vom 15. Dezember 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter...

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