23. JANUAR 2020 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls, mit der Absicht, die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 teilweise umzusetzen

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 teilweise umgesetzt.

Art. 2 - In Artikel 1 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls, ersetzt durch das Dekret vom 6. Oktober 2010 und abgeändert durch die Dekrete vom 21. Juni 2012 und 24. Oktober 2013, werden die Wörter "in der Gemeinschaft" durch die Wörter "in der Union" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 1/1 Absatz 1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 6. Oktober 2010 und abgeändert durch das Dekret vom 21. Juni 2012, wird das Wort "gemeinschaftlicher" durch das Wort "europäischer" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 2 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 21. Juni 2012, werden die Ziffern 4, 5 und 9 aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 3 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 21. Juni 2012, wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 3 - § 1. Die Regierung organisiert die Sammlung der Daten, um die Anlagen zu bestimmen, die durch vorliegendes Dekret gedeckt werden, und die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für jede Anlage zu ermöglichen.

Im Rahmen der Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission kraft der Richtlinie 2003/87/EK verabschiedet werden, und gegebenenfalls in Ergänzung zu diesen Rechtsakten, kann die Regierung die von dem Betreiber der Anlage übermittelten Daten sowie die Vorschriften für die Integrität dieser Daten und deren Prüfung und die Modalitäten für die Übermittlung und Verarbeitung der Daten festlegen.

§ 2. Die Regierung legt der Europäischen Kommission das Verzeichnis der durch vorliegendes Dekret für jeden Zeitraum von fünf Jahren gedeckten Anlagen vor.

Für den Zeitraum, der an dem 1. Januar 2021 anfängt, legt die Regierung das Verzeichnis spätestens am 30. September 2019 vor.

Jedes Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Übermittlung Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Anlagenteilen.

Nur für die Anlagen, für welche die kraft Paragraf 1 Absatz 2 und kraft Absatz 3 beantragten Auskünfte mitgeteilt werden, werden von der Regierung kostenlos Zertifikate zugeteilt, insofern die Europäische Kommission ihre Eintragung im Verzeichnis nicht verweigert hat.

§ 3. Für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten erfolgt vorbehaltlich von Absatz 2 keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten durch...

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