23. FEBRUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Entschädigungen für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.241, D.242 Absatz 1 und 2, D.243, D.249 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 und Artikel D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Januar 2019 über die Gewährung von Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Januar 2019 zur Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete in Anwendung von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Januar 2019 über die Gewährung von Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 18. November 2022;

Aufgrund der am 16. November 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Dezember 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 15. Dezember 2022 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 22. Dezember 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84...

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