23. FEBRUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen vom Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 7 und 8 im Antragsjahr 2023

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.241, D.242 Absatz 1, D.249 Absatz 1, D.250 und D.251;

Aufgrund der am 25. November 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 21. Dezember 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 9. Dezember 2022;

Aufgrund der am 15. Dezember 2022 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 22. Dezember 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 63 § 1 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 betreffend die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Konditionalität, nachstehend "Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023" genannt, darf ein Landwirt während eines Zeitraums von vier Jahren, der am 1. Januar 2022 beginnt, auf ein und derselben Parzelle ein und dieselbe Kultur anbauen.

In Abweichung von Artikel 85 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 kann ein Landwirt die in Artikel 63 § 1 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 vorgesehene Verpflichtung zum Fruchtwechsel ab dem 1. Januar 2024 anwenden.

Art. 2 - § 1. In Abweichung von Artikel 68 § 7 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023...

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