23. FEBRUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Beihilfe für die ökologische/biologische Landwirtschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.241, D.242 Absätze 1 und 2, D.243, D.249 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 4 und D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. April 2014 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 18. November 2022;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. September 2015 über die Beihilfen für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund der am 16. November 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Dezember 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 15. Dezember 2022 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 22. Dezember 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Verwaltung: die Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  2. landwirtschaftliche Tätigkeiten: die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023;

  3. Landwirte: die Landwirte im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 4 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  4. Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 betreffend die gemeinsamen Konzepte für Interventionen und Beihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Konditionalität;

  5. Feldränder: die Feldränder im Sinne von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Ziffer 10 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023;

  6. Umstellung: die Umstellung im Sinne von Artikel 3 6) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates;

  7. Beihilfeantrag: der Beihilfeantrag im Sinne von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Ziffer 16 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023;

  8. Zahlungsantrag: der Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Ziffer 17 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023;

  9. Öko-Regelung: die in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über die Beihilfe für Öko-Regelungen vorgesehenen Öko-Regelungen;

  10. Verpflichtung: die Verpflichtung eines Landwirts, die Verfahren und Methoden der ökologischen/biologischen Landwirtschaft anzuwenden;

  11. Formular des Sammelantrags: das in Artikel D.30 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft angeführte Formular;

  12. Grundanforderung: die Gesamtheit der Anforderungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021;

  13. Zahlstelle: die Zahlstelle im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 25 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  14. Kontrollstellen: die Kontrollstellen im Sinne von Artikel 3 Ziffer 56 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, die in Anhang 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2022 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 über die biologischen Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Erzeugnisse aufgeführt sind;

  15. Verfahren und Methoden der ökologischen/biologischen Landwirtschaft: die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit angewandten Produktionsverfahren und -methoden, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2022 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 über die biologischen Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Erzeugnisse entsprechen;

  16. Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021: die...

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