23. FEBRUAR 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2010 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Beihilfen und Beteiligungen der Wallonischen Region zur Förderung der rationalen Energiebenutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, Artikel 5, 6, 7, 8, 9 und 10;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2010 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters;

Aufgrund der am 23. Juni 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 7. Juli 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 18. August 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 59.757/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2010 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters wird wie folgt abgeändert:

  1. Ziffer 2, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. März 2015, wird durch Folgendes ersetzt:

    "2° "Antragsteller": jede juristische Person, mit Ausnahme derjenigen juristischen Personen, die im Rahmen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. März 2013 über die Gewährung von Zuschüssen an öffentlich-rechtliche Personen und nicht-kommerzielle Einrichtungen für die Durchführung von Studien und Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden (UREBA), oder des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. März 2013 über die ußerordentliche Gewährung von Zuschüssen an öffentlich-rechtliche Personen und...

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