23. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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23. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 21quinquiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. November 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 5. Oktober 2010;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 22. Juli 2010 und 22. September 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 8. Dezember 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.174/3 des Staatsrates vom 1. Februar 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 3 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird wie folgt abgeändert:

1) In § 3 werden die Wörter "während eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses" aufgehoben;

2) In § 4 werden die Wörter "während eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses" aufgehoben;

3) Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 5 - Die in § 3 und § 4 erwähnten vorläufigen Registrierungen, die seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellt wurden, sind bis einschließlich 30. Juni 2016 gültig. "

  1. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

    1) In Absatz 1 werden die Wörter "binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses" durch die Wörter "innerhalb eines Zeitraums, der am Datum des...

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