23. DEZEMBER 2021 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (V)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 § 3 Nummern 2 und 3, Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 4. März 2021 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (IV);

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 16. Dezember 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Umsetzung der nationalen Impfstrategie finanzielle Folgen für die Dienstleister der Kinderbetreuung haben kann, die es zum Fortbestand derselben abzuwenden gilt; dass die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie und die durch die Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) zeitweise eine begrenzte Gruppengröße sowie das Prinzip der getrennten Kontaktblasen beinhalten, die verursachen, dass das Angebot der Kinderbetreuung u.a. aufgrund von nicht genügend genehmigter bzw. zur Verfügung stehender Räumlichkeiten und einer festgelegten Höchstanzahl gleichzeitig betreuter Kinder zusätzlich eingeschränkt wird, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Kinderbetreuung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 4. März 2021 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (IV) wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  2. Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

    "4. Zentrum: das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen."

    Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen das Wort "Quarantäne" und den Punkt die Wortfolge "sowie der Tage, an denen sie ihre Tätigkeit zur Wahrnehmung der Termine zur Impfung gegen das Coronavirus (COVID-19) einstellen" eingefügt.

    Art. 3 - In Artikel 3 § 3 desselben Erlasses wird zwischen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT