23. DEZEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung eines Beihilfeprogramms zugunsten der Beteiligung von Landwirten an Qualitätsregelungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.11, D.13, D.14, D.17, § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 Absatz 2, D.24, § 2, D.37, § 1 Ziffer 1 und Ziffer 8, D.134, D.164, D.173 Absatz 2 und D.183 § 2 Ziffer 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 zur Einführung eines Beihilfeprogramms zur Förderung der Beteiligung der Landwirte an den Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse;

Aufgrund des am 27. April 2021 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 14. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 4. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde Nr. 175/2021;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 16. September 2021;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 11. Juni 2021;

Aufgrund des am 8. Dezember 2021 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats 70.481/4,

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. De-minimis-Beihilfen: Beihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor erfüllen;

  2. Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  3. die für Kontrollmaßnahmen zuständige Stelle: der Träger oder die Organisation zur Verwaltung, zum Schutz oder zur Verteidigung eines Lastenhefts;

  4. Dienststelle: die Direktion der Qualität und des Tierschutzes der Abteilung Entwicklung, ländliche Angelegenheiten, Wasserläufe und Tierschutz der Verwaltung.

    Art. 2. Das Beihilfeprogramm gilt für Qualitätsregelungen, die die in Artikel 3 festgelegten Bedingungen erfüllen, und umfasst:

  5. eine De-minimis-Beihilfe, die Landwirten gewährt wird, die ein Lastenheft für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung beachten;

  6. eine De-minimis-Beihilfe zur Deckung der Kosten von Kontrollmaßnahmen, die durch die Anwendung eines Lastenhefts für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung verbindlich vorgeschrieben sind.

    Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Ziffer 1 wird den Landwirten in Form eines jährlichen finanziellen Anreizes gewährt, dessen Höhe nach Maßgabe der Fixkosten festgesetzt wird, die sich aus der Teilnahme an Qualitätsregelungen ergeben. Fixkosten sind die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer derartigen Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung des Lastenhefts der Qualitätsregelung.

    Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Ziffer 2 wird der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle auf...

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