23. DEZEMBER 2020 - Erlass der Regierung über den Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 5.11 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020, Artikel 5.11, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 21. Dezember 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) dazu geführt haben, dass viele Aktivitäten und Veranstaltungen nicht stattfinden konnten oder weiterhin nur in eingeschränktem Maße stattfinden können; dass dies sich auch sehr nachteilig auf die Vereine auswirkt, die eine Infrastruktur verwalten; dass somit viele Einnahmen ausbleiben, obwohl die Ausgaben zum Unterhalt der Infrastruktur weiterlaufen; dass die weiterführenden Einschränkungen für Veranstaltungen und Feste eine massive Reduzierung der Eigeneinnahmen dieser Vereinigungen zur Folge haben; dass dies zu einer Gefährdung dieser Standorte führt; dass diese Infrastrukturen jedoch wichtige Anlaufstellen für die lokalen Vereine und die Bevölkerung darstellen; dass es somit gilt, dringende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Standorte, an denen zahlreiche kulturelle oder sportliche Aktivitäten stattfinden, erhalten bleiben, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für Kultur zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Corona-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen: der in Artikel 5.11 des Krisendekrets erwähnte einmalige Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen für die aufgrund der Krise und der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) erlittenen zusätzlichen Kosten und Einnahmeausfälle;

  2. Krisendekret: das Krisendekret 2020 vom 6. April 2020;

  3. Verwaltung: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Art. 2 - Die folgenden Kategorien von Kosten und Einnahmeausfällen gelten gemäß Artikel 5.11 Absatz 3 Nummer 1 des Krisendekrets für die Gewährung des Corona-Zuschusses für Vereinsinfrastrukturen als annehmbar:

  4. Kosten:

    1. Stromkosten;

    2. Wasserkosten;

    3. Heizkosten;

    4. Gebäudeversicherung;

    5. Kreditzurückzahlungen in Verbindung mit der Infrastruktur;

    6. Personal/Honorarkosten;

    7. Mietkos...

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