23. DEZEMBER 2020 - Erlass der Regierung zur Einführung einer Prämie für Ausbildungsverträge in Ausführung von Artikel 5.5 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 16 Nummer 16, eingefügt durch das Dekret vom 25. April 2016;

Aufgrund des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020, Artikel 5.5, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juli 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Dezember 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), die die Föderalregierung auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, weiterhin andauern; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschlossen hat, im Bereich der mittelständischen Ausbildung eine einmalige Prämie an die Betriebe einzuführen, die trotz der genannten Umstände im Ausbildungsjahr 2020-2021 Ausbildungsverträge abschließen; dass diese Prämie den betreffenden Betrieben umgehend gewährt werden soll, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen gewährt jedem anerkannten Ausbildungsbetrieb eine einmalige Prämie in Höhe von 1.500 Euro:

  1. der einen neuen Lehrvertrag im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 abschließt, gegebenenfalls gemäß Artikel 19 § 4 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe;

  2. der einen neuen Meistervolontariatsvertrag oder einen neuen Industrielehrvertrag im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 1. Oktober 2020 abschließt.

    Als neue Ausbildungsverträge gelten die neu abgeschlossenen Erstverträge und Zusatzverträge. Ausgeschlossen sind Ausbildungsverträge, die aufgrund einer Abänderung der Statuten des Ausbildungsbetriebs neu unterschrieben werden.

    In Abweichung von Absatz 1 hat der Ausbildungsbetrieb bei...

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