23. APRIL 2018 - Gemeindedekret

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Vorliegendes Dekret regelt die Organisation der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Dekrets versteht man unter:

  1. Kodex: der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung in seiner im deutschen Sprachgebiet anwendbaren Fassung;

  2. Rat: der Gemeinde- oder Stadtrat;

  3. Kollegium: das Gemeinde- oder Stadtkollegium;

  4. Direktoren: der Generaldirektor und der Finanzdirektor;

  5. Fraktion: die in Artikel 40 erwähnten auf einer gleichen Liste bei den Wahlen gewählten Ratsmitglieder, die eine politische Fraktion bilden, deren Bezeichnung die der besagten Liste ist;

  6. Fraktion, die die demokratischen Grundsätze nicht einhalten würde: die Fraktion, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in den in Belgien rechtsgültigen zusätzlichen Protokollen zu dieser Konvention, in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegt und in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes erwähnt wird, oder die Fraktion, von der ein Mitglied die vorerwähnten Grundsätze und Gesetzgebungen nicht einhalten würde, und die Fraktion, von der ein Mitglied Verwalter einer Vereinigung zur Zeit der Taten war, aufgrund deren sie wegen eines der im Gesetz vom 30. Juli 1981 oder im Gesetz vom 23. März 1995 vorgesehenen Verstöße verurteilt wurde;

  7. Personal des Unterrichtswesens: das in Artikel 24 der Verfassung erwähnte Personal;

  8. ÖSHZ: Öffentliches Sozialhilfezentrum.

    Art. 3 - Fristen

    Alle in diesem Dekret erwähnten Fristen sind, wenn nicht anders bestimmt, in Kalendertagen ausgedrückt.

    Der Tag, an dem eine Frist abläuft, wird in der Frist mit eingerechnet. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt.

    Als Feiertage im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten: der Neujahrstag, Rosenmontag, Ostermontag, der erste Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 21. Juli, der 15. August, der 1., 2., 11. und 15. November, der 25. und 26. Dezember sowie die per Dekret oder Erlass der Regierung festgelegten Tage.

    Art. 4 - Gleichheit der Geschlechter

    In diesem Dekret verwendete Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

    Art. 5 - Gemeindenamen

    Die Regierung bestimmt die Schreibweise der Namen der Gemeinden und Weiler.

    Art. 6 - Befugnisse

    Unbeschadet der Aufgaben, die ihnen durch Gesetz oder Dekret anvertraut werden, gehören zu den Befugnissen der Gemeinden insbesondere:

  9. die Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinde;

  10. die Feststellung und Begleichung der lokalen Ausgaben, die mit Geldern der Gemeinde bestritten werden müssen;

  11. die Leitung und Ausführung von öffentlichen Arbeiten, die zulasten der Gemeinde gehen;

  12. die Verwaltung der Einrichtungen, die der Gemeinde gehören, auf ihre Kosten unterhalten werden oder besonders für die Nutzung durch ihre Einwohner bestimmt sind.

    Art. 7 - Einstufung

    Die Regierung bringt die in den Artikeln 10, 43, 52 und 91 vorgesehene Einstufung der Gemeinden bei jeder vollständigen Erneuerung der Räte mit der Bevölkerungszahl in Einklang. Die zu berücksichtigende Einwohnerzahl ist die Zahl der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen, die am 1. Januar des Jahres der vollständigen Erneuerung der Räte ihren Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde hatten.

    Die Regierung veröffentlicht die Bevölkerungszahlen der Gemeinden spätestens zum 1. Mai des Jahres, in dem die vollständige Erneuerung der Räte stattfindet, im Belgischen Staatsblatt.

    Art. 8 - Gemeindebehörde

    In jeder Gemeinde gibt es eine aus den Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister und den Schöffen zusammengesetzte Gemeindebehörde.

    Die bei einer vollständigen Erneuerung ausscheidenden Rats- und Kollegiumsmitglieder und die ihr Amt niederlegenden Mitglieder bleiben im Amt, bis deren Nachfolger eingesetzt sind.

    Unbeschadet des Artikels 41 § 4 regeln der ausscheidende Rat und das ausscheidende Kollegium die laufenden Angelegenheiten bis zur Einsetzung ihrer Nachfolger.

    TITEL 2 - Organisation der Gemeinde

    KAPITEL 1 - Der gemeinde- oder stadtrat

    Abschnitt 1 - Bestimmungsverfahren und Statut der Ratsmitglieder

    Art. 9 - Wahl

    Die Räte werden alle sechs Jahre vollständig erneuert.

    Die Ratsmitglieder werden unmittelbar von der Versammlung der Wähler der Gemeinde gewählt.

    Der Rat wird am ersten Montag des Monats Dezember eingesetzt, der auf die Wahlen folgt. Wenn dies ein Feiertag ist, wird der Rat am ersten darauffolgenden Werktag eingesetzt.

    Art. 10 - Anzahl Mitglieder

    Der Rat, einschließlich Bürgermeister und Schöffen, besteht aus:

    - 11 Mitgliedern in Gemeinden von 0 bis 2.999 Einwohnern;

    - 13 Mitgliedern in Gemeinden von 3.000 bis 3.999 Einwohnern;

    - 15 Mitgliedern in Gemeinden von 4.000 bis 4.999 Einwohnern;

    - 17 Mitgliedern in Gemeinden von 5.000 bis 6.999 Einwohnern;

    - 19 Mitgliedern in Gemeinden von 7.000 bis 8.999 Einwohnern;

    - 21 Mitgliedern in Gemeinden von 9.000 bis 11.999 Einwohnern;

    - 23 Mitgliedern in Gemeinden von 12.000 bis 14.999 Einwohnern;

    - 25 Mitgliedern in Gemeinden von 15.000 bis 19.999 Einwohnern;

    - 27 Mitgliedern in Gemeinden von 20.000 bis 24.999 Einwohnern;

    - 29 Mitgliedern in Gemeinden von 25.000 bis 29.999 Einwohnern;

    - 31 Mitgliedern in Gemeinden von 30.000 bis 34.999 Einwohnern;

    - 33 Mitgliedern in Gemeinden von 35.000 bis 39.999 Einwohnern;

    - 35 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern.

    Der Rat umfasst die in Absatz 1 bestimmte Anzahl Mitglieder auch, wenn ein Mitglied des Kollegiums nicht aus seiner Mitte gewählt wird.

    Art. 11 - Verzicht

    Jeder gewählte Kandidat kann nach der Gültigkeitserklärung seiner Wahl und vor seinem Amtsantritt auf das ihm erteilte Mandat schriftlich verzichten. Dieser Verzicht wird rechtskräftig, wenn der Rat ihn zur Kenntnis genommen hat.

    Art. 12 - Unvereinbarkeiten

    Ein zum Ratsmitglied gewählter Kandidat, der Personalmitglied der Gemeinde ist, der ein mit diesem Mandat unvereinbares Amt ausübt, an einem Unternehmen beteiligt ist oder einen Beruf oder ein Handwerk ausübt, wofür er seitens der Gemeinde ein Gehalt oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen bezieht, darf so lange nicht zur Eidesleistung zugelassen werden, wie der Grund für die Unvereinbarkeit besteht.

    Wenn ein gewählter Kandidat innerhalb eines Monats, nachdem ihn das Kollegium dazu aufgefordert hat, das mit dem Mandat unvereinbare Amt nicht aufgegeben oder nicht auf das von der Gemeinde gezahlte Gehalt bzw. die von ihr gewährte Zuwendung verzichtet hat, wird davon ausgegangen, dass er das Mandat nicht annimmt.

    Art. 13 - Mandatsverlust

    Ein Ratsmitglied darf sein Amt nicht weiter ausüben, wenn es eine der Wählbarkeitsbedingungen nicht mehr erfüllt.

    Das Kollegium informiert den Rat und den Betroffenen darüber. Letzterer kann dem Kollegium innerhalb einer Frist von 14 Tagen seine Verteidigungsmittel schriftlich übermitteln. Bleibt das Kollegium bei seiner Auffassung, nimmt der Rat den Verlust der Wählbarkeitsbedingung(en) zur Kenntnis und stellt die Amtsaberkennung von Amts wegen fest. Er leitet das Verfahren zum Ersatz des betreffenden Mitglieds ein.

    Der Generaldirektor stellt dem Betreffenden diesen Beschluss zu. Gegen diesen Beschluss kann binnen acht Tagen ab dessen Notifizierung ein auf Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beruhender Einspruch erhoben werden.

    Ist dem Betreffenden der Grund für die Amtsaberkennung auch ohne jegliche Notifizierung bekannt und übt er sein Amt trotzdem weiter aus, setzt er sich den in Artikel 262 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus.

    Art. 14 - Rücktritt

    Das Ratsmitglied stellt dem Rat seinen Rücktritt aus dem Amt schriftlich zu. Dieser nimmt ihn auf der erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis.

    Der Rücktritt wird an dem Datum wirksam, an dem der Rat ihn zur Kenntnis genommen hat. Der Generaldirektor stellt dem Betreffenden den entsprechenden Beschluss des Rates zu. Gegen diesen Beschluss kann binnen acht Tagen ab dessen Notifizierung ein Einspruch aufgrund von Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingelegt werden.

    Art. 15 - Urlaube

    § 1 - Anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes kann das Ratsmitglied einen Urlaub nehmen. Dieser dauert höchstens 20 Wochen und endet spätestens 20 Wochen nach der Geburt oder der Adoption des Kindes.

    Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mindestens sechs Monaten, kann das Ratsmitglied während der ganzen durch ärztliches Attest gedeckten Dauer Urlaub nehmen.

    Diese Urlaube sind dem Kollegium mit Angabe des Anfangs- und Enddatums und gegebenenfalls mit dem ärztlichen Attest schriftlich mitzuteilen.

    § 2 - Bei Inanspruchnahme der in § 1 erwähnten Urlaube leitet der Rat ein Verfahren zum Ersatz des Ratsmitglieds für die Dauer des Urlaubs ein, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Fraktion, der es angehört, dies beantragt.

    Es wird durch ein Ersatzmitglied ersetzt, das seiner Liste angehört und das entsprechend Artikel L4145-14 des Kodex als erstes auf seiner Liste steht, nachdem dessen Mandat durch den Rat geprüft worden ist.

    Art. 16 - Entschädigungen

    § 1 - Die Ratsmitglieder beziehen kein Gehalt.

    Gemäß den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten erhalten sie Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen.

    Wenn der Vorsitzende der Versammlung kein Kollegiumsmitglied ist, bezieht er doppeltes Anwesenheitsgeld pro Ratssitzung, deren Vorsitz er führt. Er erhält keine anderen Vorteile oder Vergütungen.

    Der Rat legt die Höhe der Anwesenheitsgelder fest.

    Die Anwesenheitsgelder betragen zwischen 37,18 und 125 Euro. Diese Grenzbeträge sind an den Angelindex 138,01 gebunden.

    § 2...

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