23. APRIL 2018 - Dekret über die Familienleistungen

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand

Das vorliegende Dekret legt verschiedene finanzielle Leistungen für Kinder fest, unbeschadet der Unterstützungsleistungen, die ihnen aufgrund anderer Gesetzes-, Dekret- oder Verordnungsbestimmungen gewährt werden. Diese Leistungen sind einmalig oder periodisch und dienen dazu, allen Kindern Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu bieten, einen teilweisen Ausgleich der erhöhten Kosten des Haushalts aufgrund der Unterhaltkosten von einem oder mehreren Kindern zu bieten und die Kinderarmut zu bekämpfen.

Art. 2 - Personenbezeichnungen

Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für alle Geschlechter.

Art. 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Kind: jede minderjährige oder volljährige Person, die Anrecht auf eine der in den Kapiteln 2 und 3 erwähnten Leistungen hat;

  2. verschwundenem Kind: das Kind, das unfreiwillig nicht mehr an seinem Wohnsitz anwesend ist und von dem man keine Nachrichten hat. Das Verschwinden kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen werden. Das Kind, das aller Wahrscheinlichkeit nach unter Umständen wie Unfällen oder Katastrophen umgekommen ist, selbst wenn sein Leichnam nicht gefunden wurde, sowie das Kind, das von einem der Elternteile entführt wurde, gilt nicht als verschwunden;

  3. entführtem Kind: das Kind, das auf ungesetzliche Weise der Autorität seiner Eltern, seines Vaters, seiner Mutter oder der Person oder Einrichtung, die unmittelbar vor der Entführung Empfänger des Basiskindergeldes gemäß Artikel 28 war, entzogen wurde;

  4. Sozialversichertem: die Person, die in den persönlichen Anwendungsbereich einer europäischen Verordnung oder eines bilateralen Abkommens fällt, die auf die Familienleistungen anwendbar sind, und die aufgrund eines Zusammenarbeitsabkommens in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft fällt;

  5. Familienangehörigem: unbeschadet der Anwendung bilateraler Abkommen im Bereich der Familienleistungen folgende Kinder:

    1. das eigene Kind des Sozialversicherten;

    2. das eigene Kind des Ehepartners des Sozialversicherten oder der Person, die kein (Bluts)verwandter bis zum dritten Grad des Sozialversicherten ist, mit der der Sozialversicherte tatsächlich zusammenwohnt oder mit der der Sozialversicherte eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen getätigt hat;

    3. das gemeinsame Kind des Sozialversicherten und seines Ehepartners oder der Person, die kein (Bluts)verwandter bis zum dritten Grad des Sozialversicherten ist, mit der der Sozialversicherte tatsächlich zusammenwohnt oder mit der der Sozialversicherte eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen getätigt hat;

  6. Familienleistungen: die in den Kapiteln 2 und 3 definierten Leistungen;

  7. Kindergeld: das in Artikel 8 erwähnte Basiskindergeld zuzüglich der in den Artikeln 15, 17, 19, 21, 23 und 25 erwähnten Zuschläge, auf die das Kind gegebenenfalls Anrecht hat;

  8. Antragsteller: die natürliche Person, die ein Anrecht auf Familienleistungen hat, Anspruch darauf erhebt oder darauf erheben kann, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie der tatsächliche oder potenzielle Empfänger der Familienleistungen;

  9. Inspektoren: die in Artikel 67 erwähnten Personen;

  10. Rat: der in Artikel 77 erwähnte Rat für Familienleistungen.

    Art. 4 - Bestimmung des Wohnsitzes

    § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets wird der Wohnsitz einer Person wie folgt bestimmt:

  11. In Belgien gilt der Ort als Wohnsitz, an dem eine Person den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen definierten Bevölkerungsregistern zufolge ihren Hauptwohnort hat oder gemäß Artikel 1 § 2 desselben Gesetzes ihre Bezugsadresse hat.

  12. Im Ausland gilt der Ort als Wohnsitz, der gemäß den Dokumenten des Einwohnermeldeamts oder der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörde oder Dienststelle als solcher ausgewiesen wird.

    § 2 - Der gemäß § 1 Nummer 1 erwähnte Ort gilt nicht als Wohnsitz, wenn die Person ihren Hauptwohnort an einem anderen Ort festgelegt hat, ohne dies in der Form und innerhalb der Fristen, die im vorerwähnten Gesetz vom 19. Juli 1991 und seinen Ausführungserlassen vorgeschrieben sind, zu melden. In diesem Fall gilt, dass die Person keinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat.

    In Abweichung von Absatz 1 gilt der Ort als Wohnsitz, an dem die betreffende Person ihren Hauptwohnort festgelegt hat, ohne dies in der Form und innerhalb der Fristen, die im vorerwähnten Gesetz vom 19. Juli 1991 und seinen Ausführungserlassen vorgeschrieben sind, zu melden, wenn sich dieser Ort im deutschen Sprachgebiet befindet.

    Art. 5 - Gleichstellung von Adoptiveltern und leiblichen Eltern

    Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets, mit Ausnahme der Artikel 34 bis 37, werden die Eltern durch einfache Adoption oder Volladoption den leiblichen Eltern gleichgestellt.

    KAPITEL 2 - KINDERGELD

    Abschnitt 1 - Berechtigte

    Art. 6 - Das Kind

    Das Kind, das seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat, eröffnet das Recht auf das Kindergeld.

    Handelt es sich bei dem in Absatz 1 erwähnten Kind um eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, wird das Recht nur eröffnet, wenn ihr Aufenthalt oder die Niederlassung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist.

    Die Regierung bestimmt die Situationen, in denen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Wohnsitzbedingung als erfüllt gilt.

    Art. 7 - Der Sozialversicherte

    In Abweichung von Artikel 6 eröffnet der Sozialversicherte das Recht auf das Kindergeld für seine Familienangehörigen.

    Abschnitt 2 - Leistungen

    Unterabschnitt 1 - Basiskindergeld

    Art. 8 - Basiskindergeld

    Die Regierung gewährt ein Basiskindergeld, das 157 Euro pro Monat beträgt.

    Art. 9 - Gewährungsbedingungen

    § 1 - Das Basiskindergeld wird jedem Kind ab seiner Geburt bis zu seinem 18. Geburtstag gewährt.

    § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Basiskindergeld jedem Kind ab seinem 18. Geburtstag bis zu seinem 21. Geburtstag gewährt, wenn:

  13. bei dem Kind eine Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, die Anrecht auf den Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung eröffnen kann;

  14. die Auswirkungen der Beeinträchtigung zu einem Zeitpunkt begonnen haben, an dem das Kind kindergeldberechtigt war.

    § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Basiskindergeld jedem Kind gewährt, das ab seinem 18. Geburtstag einer Ausbildung nachgeht.

    Die Regierung bestimmt, was unter Ausbildung im Sinne des vorliegenden Paragrafen zu verstehen ist.

    Art. 10 - Verlängerung des Anrechts

    Das Basiskindergeld wird für insgesamt zwölf Monate gewährt:

  15. nachdem das Kind die in Artikel 9 § 1 oder 9 § 3 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt und

  16. wenn kein Anrecht aufgrund von Artikel 9 § 2 besteht.

    Sobald das Kind die in Artikel 9 § 1 oder § 3 aufgeführten Bedingungen wieder erfüllt, wird das Anrecht aufgrund des vorliegenden Artikels ausgesetzt und das Basiskindergeld wird aufgrund von Artikel 9 § 1 oder § 3 gewährt. Falls das Basiskindergeld anschließend wieder aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt wird, wird das Anrecht um die bereits aufgrund des vorliegenden Artikels genutzte Periode gemindert.

    Art. 11 - Erwerbstätigkeit

    Das Anrecht auf das Basiskindergeld aufgrund von Artikel 9 § 3 und Artikel 10 wird für den Zeitraum, in dem das Kind erwerbstätig ist, ausgesetzt.

    Die Regierung bestimmt:

  17. welche Tätigkeiten als Erwerbstätigkeit im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen sind;

  18. für welchen Zeitraum das Kind als erwerbstätig gilt;

  19. die Situationen, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind;

  20. welche Erwerbstätigkeiten nicht zur Aussetzung führen.

    Art. 12 - Verschwundenes Kind

    Das Basiskindergeld wird zugunsten des verschwundenen Kindes gewährt, wenn es zum Zeitpunkt seines Verschwindens kindergeldberechtigt gemäß Artikel 9 oder 10 war.

    Das Basiskindergeld zugunsten des verschwundenen Kindes wird während höchstens fünf Jahren gewährt, gerechnet ab dem Verschwinden des Kindes, sofern das Kind das Alter von 25 Jahren nicht erreicht hat.

    Der Anspruch des verschwundenen Kindes auf das Kindergeld endet, wenn es gefunden wird, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 9 oder 10 sind erfüllt.

    Art. 13 - Entführtes Kind

    Das Basiskindergeld wird zugunsten des entführten Kindes gewährt:

  21. wenn das Kind zum Zeitpunkt seiner Entführung kindergeldberechtigt gemäß Artikel 9 § 1 war;

  22. wenn die Entführung Gegenstand einer Rechtsklage oder einer Meldung bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei den für die Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden war;

  23. solange das entführte Kind jünger als 18 Jahre ist.

    Der Anspruch des entführten Kindes auf das Kindergeld endet, wenn es nicht mehr als entführt gilt, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 9 oder 10 sind erfüllt.

    Art. 14 - Ende des Anrechts

    Das Anrecht auf das Basiskindergeld erlischt in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind 25 Jahre alt wird.

    Unterabschnitt 2 - Der Jahreszuschlag

    Art. 15 - Jahreszuschlag

    Die Regierung gewährt einen Jahreszuschlag, der 52 Euro pro Jahr beträgt.

    Art. 16 - Gewährungsbedingungen

    Der Jahreszuschlag wird jedem Kind gewährt, das im Monat Juli Anrecht auf das Basiskindergeld hat.

    Unterabschnitt 3 - Der Zuschlag für kinderreiche Familien

    Art. 17 - Zuschlag für kinderreiche Familien

    Die Regierung gewährt einen Zuschlag für kinderreiche Familien, der 135 Euro pro Monat beträgt.

    Art. 18 - Gewährungsbedingungen

    Der Zuschlag für kinderreiche Familien wird jedem Kind unter der Bedingung...

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