23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 23. April 2017 zur Billigung der Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 2;

In Anbetracht des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

Aufgrund des Antrags des Ministers der Sicherheit und des Innern vom 3. Dezember 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 10. August 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. September 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.715/4 des Staatsrates vom 18. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen, die die Anlage zu vorliegendem Erlass bildet, wird gebilligt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2015.

Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

D. REYNDERS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der Regelung in Bezug auf die Verleihung von...

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