23 AOUT 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale (Moniteur belge du 3 septembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. Mai 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni 2014;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt:

"TITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur Unterstützung der polizeilichen Organisation.

TITEL II - Generalkommissariat

KAPITEL I - Generalkommissariat

Abschnitt 1 - Zuständigkeiten

Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr:

1.in Sachen polizeiliche Strategie:

a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung seiner Ausführung durch die föderale Polizei,

b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner Ausführung,

c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und Vermittlung,

d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei,

e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar sind,

f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei, einschließlich der Politik in Sachen:

i) personelle Ressourcen,

ii) Finanzen,

iii) Logistik,

iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme,

v) Untersuchung und Entwicklung,

2. in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit:

Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte Polizei, einschließlich:

a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen, Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit anderen Staaten oder Gruppen von Staaten,

c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen,

3. gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei,

4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung,

5. in Sachen Koordinierung:

Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen,

6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers,

7. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die Behörden.

Abschnitt 2 - Organisation

Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst:

1. die Direktion der polizeilichen Strategie,

2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst,

3. die Direktion der Kommunikation,

4. die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen,

5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst.

KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen

Abschnitt 1...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT