22. OKTOBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer Beihilfe im Jahr 2020 für die Erzeuger von Speisekartoffeln, die einen Lagerbestand an Kartoffeln für den freien Verkauf besitzen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.241, D.242 und D.243;

Aufgrund des Berichts vom 4. September 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 9. September 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 10. September 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 17. September 2020 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 12. Oktober 2018 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 68.023/4 des Staatsrats;

In Erwägung der Mitteilung C (2020) Nr. 1863 der Kommission vom 19. März 2020 mit dem Titel "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" (2020/C 91/01);

In Erwägung der Auswirkungen der COVID-19 Krise auf den Wirtschaftssektor der Speisekartoffeln;

In der Erwägung, dass die Lagerbestände für Speisekartoffeln für den freien Verkauf im Jahr 2020 außergewöhnlich hoch sind;

In der Erwägung, dass die Valorisierung der Kartoffeln für den freien Verkauf im Jahr 2020 außergewöhnlich niedrig ist;

In der Erwägung, dass dies sowohl die Gewinnspannen als auch den Kapitalfluss der Erzeuger von Speisekartoffeln ernsthaft gefährdet;

In der Erwägung, dass ihnen ab sofort zur Bewältigung dieser Ausnahmesituation Unterstützung gewährt werden muss;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission in einer Mitteilung vom 23. September 2020 den Standpunkt vertrat, dass diese Beihilfe nicht zu einer Ablehnung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führt,

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: Speisekartoffeln: Kartoffeln aus den landwirtschaftlichen Parzellen, die im Sammelantrag für das Jahr 2019 unter dem Kulturcode neunhunderteins angegeben wurden.

Art. 2 - Eine Beihilfe wird gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Beihilfe kann mit anderen...

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