22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 4 janvier 2007), tel qu'il a été modifié successivement par :

- l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 31 mai 2007);

- l'arrêté royal du 16 février 2011 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 25 février 2011);

- l'arrêté royal du 16 septembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 14 octobre 2013);

- l'arrêté royal du 3 février 2014 désignant les maladies des animaux soumises à l'application du chapitre III de la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux et portant règlement de la déclaration obligatoire (Moniteur belge du 11 mars 2014);

- l'arrêt n° 226.735 du Conseil d'Etat du 13 mars 2014 (Moniteur belge du 23 mai 2014);

- l'arrêté royal du 23 avril 2015 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 4 mai 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass bezweckt die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis.

    Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf geografische Einheiten, in denen sich ausschließlich Mastkälber befinden, mit Ausnahme der Maßnahmen der Kapitel II bis VI.

    [Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf zoologische Gärten, mit Ausnahme der Maßnahmen der Kapitel II bis VI.]

    [Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und erneut eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)]

    Art. 2 - Klinische infektiöse bovine Rhinotracheitis ist eine Tierkrankheit, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fällt.

    KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

    Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. IBR: Abkürzung für infektiöse bovine Rhinotracheitis,

  3. Rind mit klinischer IBR: Rind, das klinische Symptome der IBR, die durch die Ergebnisse virologischer Untersuchungen bestätigt werden, aufweist,

  4. geografische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist,

  5. Bestand: Gesamtheit der Rinder, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und die aufgrund des von der Agentur festgestellten epidemiologischen Zusammenhangs eine klar umrissene Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger IBR-Status zugeteilt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit.

  6. Seuchenherd: geografische Einheit, in deren Bestand sich ein oder mehrere Rinder mit klinischer IBR befinden,

  7. Rinderbestand mit IBR-Status I4 oder amtlich anerkannt frei von IBR: Bestand, bei dem die Impfung gegen IBR verboten ist, dessen klinische Vorgeschichte und serologischer Status in Bezug auf IBR bekannt sind und in dem sich kein Rind befindet, das auf Antigene des IBR-Virus seropositiv reagiert. [...],

  8. Rinderbestand mit IBR-Status I3 oder frei von IBR: Bestand, dessen klinische Vorgeschichte, Impfstatus und serologischer Status in Bezug auf IBR bekannt sind und in dem sich kein Rind befindet, das auf das Glykoprotein E des IBR-Virus seropositiv reagiert. [...],

  9. [Rinderbestand mit IBR-Status I2: Bestand, dessen klinische Vorgeschichte und Impfstatus in Bezug auf IBR bekannt sind und in dem die Impfung der Rinder gemäß dem in Anlage III Punkt 3 festgelegten Protokoll wiederholt wird,]

  10. Rinderbestand mit IBR-Status I1: Bestand, der den in den Nummern 6 und 7 erwähnten Kriterien nicht entspricht oder Bestand, dessen serologischer Status in Bezug auf IBR unbekannt ist und der den in Nr. 8 erwähnten Kriterien nicht entspricht,

  11. Verantwortlicher: Eigentümer oder Halter, der die Rinder gewöhnlich direkt verwaltet und beaufsichtigt,

  12. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt beziehungsweise sein Stellvertreter, der vom Verantwortlichen gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten bestimmt worden ist, um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen,

  13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,

  14. PKE: Abkürzung für die Provinzialen Kontrolleinheiten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

  15. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

  16. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,

  17. ÜE: überberufliche Einrichtung, wie im Königlichen Erlass vom 3. März 1994 über die Zulassung von überberuflichen Einrichtungen für die Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der Milch bestimmt,

  18. gE-Markerimpfstoff: Impfstoff gegen infektiöse bovine Rhinotracheitis, der keinerlei Seroreaktion gegen das Glykoprotein E hervorruft,

  19. Sanitel: das automatisierte System zur Verarbeitung von Daten in Bezug auf die Identifizierung, Rückverfolgbarkeit und Registrierung von Rindern,

  20. zugelassene Vereinigung: in Kapitel 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnte zugelassene Vereinigung zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, namentlich "Dierengezondheidszorg Vlaanderen (DGZ)" und "Regionale Vereinigung der Tiergesundheit und -identifizierung (ARSIA)",

  21. nationales Referenzlabor: das "Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.)", wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des Staates erwähnt,

  22. zugelassenes Labor: gemäß Anlage I bestimmtes Labor,

  23. Tankmilch: zu einem Bestand gehörende Milchprobe, die jedoch nicht einem Individuum zugewiesen werden kann und die aus dem/den Milchkühltank(s) stammt, in dem (denen) die von den milchgebenden Kühen des Bestands erzeugte Milch gelagert wird,

  24. Aufnahme eines Rindes in einen Bestand: erstmalige Aufnahme eines Rindes in einen Bestand,

  25. Wiederaufnahme eines Rindes in einen Bestand: Rückkehr eines Rindes in seinen Bestand, nachdem es Kontakt zu einem oder mehreren Rindern aus anderen Beständen hatte,

  26. VAD: Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere,

    [26. zoologischer Garten: zoologischer Garten wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten bestimmt.]

    [Art. 3 einziger Absatz Nr. 6 und 7 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015); einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015); einziger Absatz Nr. 26 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und erneut eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)]

    KAPITEL II - Maßnahmen im Verdachtsfall

    Art. 4 - § 1 - Verantwortliche, die bei einem oder mehreren Rindern ihres Bestands Symptome der klinischen IBR wie Fieber, Atembeschwerden und/oder Aborte feststellen, müssen unverzüglich den Betriebstierarzt in die geografische Einheit kommen lassen. Dieser Tierarzt nimmt eine klinische Untersuchung vor.

    § 2 - Wenn diese Untersuchung den Verdacht auf IBR nicht ausschließt, nimmt er gemäß den Richtlinien der Agentur die für die Labordiagnose von IBR erforderlichen Proben und übermittelt sie einem zugelassenen Labor für die Erkennung von Tierkrankheiten.

    Kapitel III - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds

    Art. 5 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht gilt die Meldepflicht für IBR erst, nachdem der Verdacht durch die Ergebnisse der virologischen Untersuchung bestätigt worden ist. Die Agentur erklärt die geografische Einheit zum Seuchenherd und bestimmt dessen Grenzen.]

    § 2 - Die Agentur setzt den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und die Verantwortlichen der rund um den Seuchenherd gelegenen geografischen Einheiten über die Bestätigung des Seuchenherds und die innerhalb des Seuchenherds vorgeschriebenen Maßnahmen in Kenntnis.

    [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom...

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