22. NOVEMBER 2021 - Dekret über die elektronische Überwachung im Rahmen der Strafvollstreckung

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand

Vorliegendes Dekret regelt sowohl die Kapazität der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Gewährleistung der Durchführung und Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung als auch den Stundenplan der zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren verurteilten Betroffenen.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Alarm: Übermittlung einer Information über die Überwachungsvorrichtung an den zuständigen Dienst, die gegebenenfalls einer Reaktion dieses Dienstes bedarf;

  2. Anbringung: das Anlegen der Vorrichtung zur elektronischen Überwachung, die Abnahme dieser Vorrichtung sowie die technische Wartung des Geräts und die effektive Überwachung des Betroffenen mittels dieser Vorrichtung;

  3. Aufträge: die durch die auftraggebende Behörde getroffenen Entscheidungen bezüglich der elektronischen Überwachung eines Betroffenen;

  4. auftraggebende Behörde: eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die aufgrund eines Gesetzes oder Dekrets ermächtigt ist, den zuständigen Dienst mit der Durchführung und Weiterverfolgung der dem Betroffenen auferlegten elektronischen Überwachung zu beauftragen;

  5. Betroffener: jede Person, die beschuldigt, verurteilt oder interniert und von einer Strafe unter elektronischer Überwachung oder einer Maßnahme der elektronischen Überwachung betroffen ist;

  6. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);

  7. elektronische Überwachung: die elektronische Überwachung gemäß nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

    1. Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte;

    2. Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft;

    3. Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung;

    4. Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches;

  8. Gesetz vom 17. Mai 2006: das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte;

  9. Hafturlaub: ein dem Betroffenen von der auftraggebenden Behörde genehmigter Urlaub, während dem die elektronische Überwachung für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt wird;

  10. Materialressourcen: das gesamte Material, das vom zuständigen Dienst zur Wahrnehmung seiner Aufgabe eingesetzt wird;

  11. Neuberechnung: Anpassung des Stundenplans durch Abzug der ungerechtfertigterweise von dem Betroffenen genutzten Zeit von seinem Freizeitstundenkonto;

  12. Kapazität: die Anzahl der für eine Anbringung infrage kommenden Betroffenen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 7 aufgeführten Elemente bestimmt wird;

  13. polizeiliche Daten: Auszüge aus Protokollführungen, die von den Polizeidiensten erstellt und von den auftraggebenden Behörden übermittelt werden oder die über die in Artikel 22 erwähnten Dateisysteme zugänglich sind;

  14. soziales Umfeld des Betroffenen: sämtliche Personen, die eine besondere Beziehung zu dem Betroffenen haben und daher in Kontakt mit dem zuständigen Dienst treten;

  15. Standardzeitplan: der dem Betroffenen gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1 vorgeschriebene Grundzeitplan;

  16. Stundenplan: die Zeitangaben zur elektronischen Überwachung, aus denen hervorgeht, wann der Betroffene an seinem Wohnort anwesend sein muss, sowie die Zeitpunkte, für die er Ausgang auferlegt oder genehmigt bekommen hat;

  17. weitere Beteiligte: die Gefängnisverwaltung, die Polizei- und die Sozialdienste, die an der Ausführung der vom zuständigen Dienst wahrgenommenen Aufgabe beteiligt, aber keine auftraggebende Behörde sind.

    Die Regierung kann die in Absatz 1 Nummer 7 aufgeführte Liste der Rechtsgrundlagen abändern und vervollständigen.

    Art. 3 - Personenbezeichnungen

    Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für alle Geschlechter.

    Art. 4 - Allgemeine Ziele

    Der zuständige Dienst verfolgt bei der Wahrnehmung der Aufträge folgende allgemeine Ziele:

  18. die Wahrung der öffentlichen Sicherheit;

  19. die Vermeidung der Rückfälligkeit;

  20. die Resozialisierung von Betroffenen.

    Art. 5 - Aufgabe des zuständigen Dienstes

    § 1 - Die Aufgabe des zuständigen Dienstes besteht in der Durchführung und Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung.

    Die Regierung bestimmt den in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die in Absatz 1 erwähnte Aufgabe zuständigen Dienst.

    § 2 - Bei der Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufgabe führt der zuständige Dienst folgende Tätigkeiten aus:

  21. die Anbringung einer elektronischen Überwachungsvorrichtung an dem Betroffenen und an seinem Wohnort;

  22. das Erstellen eines an den Betroffenen angepassten Stundenplans sowie dessen Verwaltung zur Kontrolle der Einhaltung des Stundenplans durch den Betroffenen;

  23. die Weiterverfolgung des Verlaufs der elektronischen Überwachung;

  24. die Verwaltung der Alarme;

  25. die Zentralisierung, Analyse und Übermittlung der relevanten Informationen über die elektronische Überwachung an die auftraggebenden Behörden und die weiteren Beteiligten.

    Die Regierung kann dem zuständigen Dienst weitere Tätigkeiten anvertrauen.

    Art. 6 - Zusammenarbeit mit anderen belgischen Behörden oder Diensten

    Die in vorliegendem Dekret erwähnten Aufträge, die im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens durch andere belgische Behörden oder durch andere Dienste gewährleistet werden, können den Aufträgen, die durch den zuständigen Dienst gewährleistet...

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