22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher betrifft - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 22. November 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher betrifft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher betrifft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats

  1. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 34 - § 1 - Jeder Notar macht einen Unterschied zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter.

    Die Gelder, die Notare bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer Notarsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von der Nationalen Notariatskammer festzulegenden Regeln eröffnet.

    Der Notar verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen.

    Dieses Konto wird ausschließlich vom Notar verwaltet, unbeschadet der von der Nationalen Notariatskammer festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten.

    § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und Einzelanderkonten.

    Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden müssen.

    Ein Einzelanderkonto ist ein...

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