22. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen hinsichtlich der Streichung der Registrierung der Information über die Erklärung in Bezug auf die Transplantation von Organen und Geweben nach dem Tod

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 22. März 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen hinsichtlich der Streichung der Registrierung der Information über die Erklärung in Bezug auf die Transplantation von Organen und Geweben nach dem Tod.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

22. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen hinsichtlich der Streichung der Registrierung der Information über die Erklärung in Bezug auf die Transplantation von Organen und Geweben nach dem Tod

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, Artikel 2 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen;

In der Erwägung, dass aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2020 über die Registrierung von Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod seit dem 1. Juli 2020 der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in Bezug auf Widersetzungserklärungen oder ausdrückliche Zustimmungen zur Organentnahme nach dem Tod der im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist;

In der Erwägung, dass durch Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2020 der Königliche Erlass vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können, in dem die Registrierung der Widersetzungserklärungen gegen die Organentnahme im Bevölkerungsregister...

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