22. MÄRZ 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2013 zur Beauftragung der SPAQuE (Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) mit Sanierungsmaßnahmen am Standort 'Dépôt de boues de dragage du Grand Large Phase 1' in Mons

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben der Öffentlichen Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität (SPAQuE - ÖGFU) festlegt;

Aufgrund des am 13. Juli 2007 zwischen der Wallonischen Regierung und der Öffentlichen Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität abgeschlossenen und am 5. September 2013 verlängerten Geschäftsführungsvertrags;

Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 und vom 29. März 2012, die Auswahl des Standorts "Dépôt de boues de dragage du Grand Large" im Rahmen des Marshallplans 2. Grün zu genehmigen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2013 zur Beauftragung der SPAQuE mit Sanierungsmaßnahmen am Standort "Dépôt de boues de dragage du Grand Large - Phase 1" in Mons;

In der Erwägung, dass der Perimeter, der im Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2013 zur Beauftragung der SPAQuE mit Sanierungsmaßnahmen am Standort "Dépôt de boues de dragage du Grand Large - Phase 1" in Mons festgelegt wurde, nicht die Gesamtheit der Parzellen umfasst, die von den Beschlüssen der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 und vom 29. März 2012, die Auswahl des Standorts "Dépôt de boues de dragage du Grand Large" im Rahmen des Marshallplans 2. Grün zu genehmigen, betroffen sind;

In der Erwägung, dass diese Parzellen Bodenkontaminationen mit Schwermetallen, monocyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Minearlölen aufweisen;

In der Erwägung, dass diese Parzellen demnach einen schwer verunreinigten Charakter aufweisen, der eine Gefahr für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit darstellt und ein vorrangiges Eingreifen erforderlich macht;

In der Erwägung, dass durch den allgemeinen Grundsatz der Vorbeugung ein möglichst schnelles Eingreifen erforderlich gemacht wird, um zu vermeiden, dass die Gefahren für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit anhalten;

In der Erwägung, dass durch Artikel 43 § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle der Wallonischen Regierung auferlegt wird, jegliche zur Vorbeugung der...

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