22. MÄRZ 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zum Verbot der Verwendung von Neonicotinoide enthaltenden Pestiziden

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft, Artikel 4/1 und 4/2, eingefügt durch das Dekret vom 20. Oktober 2016;

Aufgrund des Beschlusses des Wallonischen Umweltrates für eine nachhaltige Entwicklung ("Conseil wallon de l'environnement pour le développement durable") vom 26. Juni 2017, keine Stellungnahme abzugeben;

Aufgrund des am 27. Juni 2017 abgegebenen Gutachtens des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 17. November 2017;

Aufgrund des am 15. Januar 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates 62.698/4;

In der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Artikel 4/1 des vorerwähnten Dekrets vom 10. Juli 2013 die Verwendung von Pestiziden an allen Orten vorübergehend oder für einen unbefristeten Zeitraum regeln und falls nötig verbieten kann, wenn diese Pestizide Wirkstoffe enthalten, die ein Risiko für den Schutz der Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Erhaltung der Natur darstellen;

In der Erwägung, dass es sich bei Neonicotinoiden um systemische insektizide Wirkstoffe handelt, die sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Biozide von beruflichen und nicht beruflichen Verwendern verwendet werden; dass diese Wirkstoffe in der Union durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen werden;

In der Erwägung, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, seit dem 1. Dezember 2013 auf der Grundlage des von der EFSA am 16. Januar 2013 abgegebenen Berichts drastische Einschränkungen der Verwendung dieser 3 Neonicotinoide vorsieht;

In der Erwägung, dass der Hohe Gesundheitsrat in seiner Stellungnahme Nr. 9241 vom 19. Juli 2016 zu dem Schluss gelangt, dass die Ergebnisse der WIA-Studie (Worldwide Integrated Assessment) sowie jene der Studie der EASAC (European Academies Science Advisory Council) über die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme wichtige Warnsignale...

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