22. MÄRZ 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Abänderung der Sondergesetze vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und zur Aufhebung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993 infolge der Einführung von Kilometerabgaben;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, Artikel 57bis, 57ter und 64, ersetzt durch das Dekret vom13. Dezember 2013 zur Abänderung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben;

Aufgrund des Berichts vom 2. Januar 2018, der gemäß Artikel 4 Ziffer 2 des Dekrets vom 3. März 2016 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 9. Januar 2018 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. Februar 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 28. Februar 2018 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. n°62.934/4 des Staatsrats;

Aufgrund des Dekrets vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2014, deren Artikel 37 bis 44 durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 105/2015 vom 16. Juli 2015 für nichtig erklärt wurden;

Aufgrund des Programmdekrets vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen in den...

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