22. MAI 2019 - Ministerieller Erlass über die Bestimmung der Energieeffizienz eines externen Wärmelieferungssystems

Der Minister für Energie,

Aufgrund des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, Artikel 3 und 6 Ziffer 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, Anhang A1, Ziffer 10.2.3.2, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Dezember 2017, Ziffer 10.3.3.4.2 und Unteranhang F, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Dezember 2016;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 22. Mai 2019;

Aufgrund des am 1. August 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 63.807/2/V des Staatsrats,

Beschliesst:

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden teilweise umgesetzt.

  1. 2 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

    1. Dekret vom 28. November 2013: das Dekret vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

    2. Erlass vom 15. Mai 2014: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

    3. externes Wärmelieferungssystem: die externe Wärmelieferung nach Anhang A1 Ziffer 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014;

    4. Erzeugungswirkungsgrade ηheat,dh und ηwater,dh : die Erzeugungswirkungsgrade ηheat,dh und ηwater,dh nach den Ziffern 10.2.3.2 und 10.3.3.4.2 des Anhangs A1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014;

    5. äquivalenter Primärenergiefaktor fp,dh: der äquivalente Primärenergiefaktor der externen Wärmelieferung nach Unteranhang F des Anhangs A1 zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014;

    6. Verwaltung: die in Artikel 2 Ziffer 4 des Erlasses vom 15. Mai 2014 erwähnte Verwaltungsbehörde;

    7. Wärmebenutzer: das an ein externes Wärmelieferungssystem angeschlossene bzw. anzuschließende Gebäude;

    8. endgültige PEB-Erklärung: die endgültige PEB-Erklärung im Sinne von Artikel 18 des Dekrets vom 28. November 2013;

    9. Ew-Wert: der Ew-Wert im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 des Erlasses vom 15. Mai 2014;

    10. PEB-Software: die Software im Sinne von Artikel 3 des Erlasses vom 15. Mai 2014;

    11. gesamte beheizte oder klimatisierte Fläche: die gesamte beheizte oder klimatisierte Fläche nach Anhang A1 Ziffer 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014.

  2. 3 - Zwecks der Einschätzung der Energieeffizienz eines oder mehrerer Wärmebenutzer werden die alternativen Werte der Erzeugungswirkungsgrade ηheat,dh und ηwater,dh und der äquivalenter Primärenergiefaktor fp,dh nach der im Anhang zu vorliegendem Erlass übernommenen Berechnungsmethode und mittels des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten...

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