22. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der bezuschussbaren Ausgaben im Rahmen der vom Öffentlichen Dienst der Wallonie - Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung - im Bereich der Berufsbildung in der Landwirtschaft gewährten Zuschüsse und zur Änderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 2016 über die Berufsbildung in der Landwirtschaft

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.11, D.13, D.14, D.101 bis D.104, D.107, D.108, D.109 § 3, D.110, D.113, D.114, D.241, D.242 und D.243;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. September 2008 zur Durchführung des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Januar 2016 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft in Bezug auf die Berufsbildung in der Landwirtschaft, Artikel 21 Absatz 3;

Aufgrund der am 1. März 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. April 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 18. April 2018 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund der am 3. April 2019 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des in Übereinstimmung mit Artikel 4 Ziffer 2 des Dekrets vom 3. März 2016 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 9. April 2019 für die Angelegenheiten, die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelt werden;

Aufgrund des am 10. April 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Beschließt:

KAPITEL I - Gegenstand

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass gewährleistet die Beachtung der Bestimmungen von Artikel 1, 3 bis 10, 12, 13 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze

Abschnitt 1 - Zulässigkeit der Ausgaben

Art. 2 - Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2004 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehen sich die im Rahmen der Bezuschussung berücksichtigten Ausgaben auf folgende Kosten:

  1. Personalkosten;

  2. Betriebskosten;

  3. Abschreibungskosten.

    Art. 3 - Alle anfallenden Aufwendungen oder Ausgaben, die den folgenden Grundsätzen entsprechen, kommen für eine Bezuschussung in Betracht:

  4. in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, für das der Zuschuss gewährt wird;

  5. für die Durchführung des bezuschussten Projekts legitim und notwendig sein;

  6. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere in Bezug auf die Sparsamkeit und das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen gemäß dem Einkommensteuergesetzbuch beachten;

  7. effektiv sein und anfallen;

  8. Gegenstand einer Zahlung durch den Begünstigten sein;

  9. nach den in Kapitel 2 des Titels 3 des Buches III des Wirtschaftsgesetzbuches dargelegten Grundsätzen verbucht werden;

  10. durch ein Belegdokument nachgewiesen werden;

  11. während des Zeitraums, auf den sich der Zuschuss bezieht, getätigt oder gebunden werden und einer Nutzung oder Dienstleistung im Zusammenhang mit diesem Zeitraum entsprechen, wobei die Zahlung nach diesem Zeitraum erfolgen kann, sofern sie vor dem Zeitpunkt der von der Dienststelle vorgenommenen Kontrolle erfolgt ist;

  12. sich aus einem zwischen dem Begünstigten und einer oder mehreren eigenständigen juristischen Personen abgeschlossenen Austausch von Waren oder Dienstleistungen ergeben, sofern ihre Beziehung zum Begünstigten keine Gefahr von Interessenkonflikten in sich birgt;

  13. einen Verteilungsschlüssel für seine Ausgaben festzulegen, der objektive, realistische, konkrete und ordnungsgemäß begründete Kriterien erfüllt, wenn die gleichen Ausgaben mehreren bezuschussten oder nicht bezuschussten Projekten angelastet werden;

  14. gegebenenfalls die Gesetzgebung über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten.

    Quittierte Rechnungen oder, wenn die Ausstellung einer Rechnung nach den nationalen Steuer- und Buchführungsvorschriften nicht relevant ist, Buchhaltungsunterlagen von gleichem Beweiswert gelten als Belegdokumente im Sinne von Absatz 1 Ziffer 7.

    Jedes Dokument, das eingereicht wird, um zu rechtfertigen, dass die Buchführung ein wahrheitsgetreues Bild der Realität der tatsächlich durchgeführten Transaktionen in Übereinstimmung mit dem geltenden Buchhaltungsrecht vermittelt, gilt als Buchhaltungsunterlage von gleichem Beweiswert im Sinne von Absatz 2.

    Der Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 1 Ziffer 9 bezieht sich auf direkte oder indirekte Verwandtschaftsverhältnisse sowie Geschäftsbeziehungen.

    Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne von Absatz 1 Ziffer 9, so muss der Begünstigte die Transaktion vorab mit einer Bürgschaftserklärung der Dienststelle versehen lassen.

    Der Begünstigte unterrichtet die Dienststelle über den gemäß Absatz 1 Ziffer 10 beschlossenen Verteilungsschlüssel, dessen Relevanz von der Dienststelle oder während einer Prüfung durch die Abteilung Inspektion bewertet wird.

    Art. 4 - Die pauschal getätigten Aufwendungen oder Ausgaben oder die Geldbußen oder Strafen kommen in keinem Fall für eine Bezuschussung in Betracht.

    Art. 5 - Die Dienststelle und die Abteilung Inspektion prüfen die korrekte Anwendung der Gesetzgebung über die öffentlichen Aufträge.

    Art. 6 - Unter keinen Umständen darf die vorgelegte Aufwendung bereits von einer anderen Behörde oder einem privaten Dritten erstattet worden sein, noch darf sie zu ihren Lasten zur Erstattung vorgelegt werden, noch durch ein Produkt oder einen Vorteil jeglicher Art gedeckt sein.

    Alle sonstigen Einnahmen, Erlöse oder Erstattungen im Zusammenhang mit der Maßnahme werden von den bezuschussbaren Ausgaben abgezogen.

    Somit werden von den zur Bezuschussung vorgelegten Aufwendungen vorab folgende abgezogen:

  15. jede Erstattung der für die bezuschusste Maßnahme spezifischen Kosten, mit Ausnahme von privaten Schenkungen;

  16. die finanziellen Erträge, die sich aus einer Tätigkeit im Rahmen der bezuschussten Maßnahme ergeben;

  17. Vorteile jeglicher Art, die den Arbeitnehmern gewährt werden;

  18. alle Entschädigungen, die sich aus einem Versicherungsvertrag ergeben;

  19. jede Neufakturierung der zur Bezuschussung vorgelegten Aufwendungen;

  20. jede Gutschrift;

  21. Einnahmen aus Unterstützungsaktivitäten.

    Die in Absatz 3 Ziffer 1 genannte Ausnahme wird insofern berücksichtigt, als diese Schenkungen auf getrennten Ertragskonten oder -unterkonten erfasst werden und die Schenkungsurkunde nicht von einer mit dem Begünstigten in einem Verhältnis stehenden Einheit oder Person ausgestellt wurde.

    Der Verhältnis im Sinne von Absatz 4 bezieht sich auf direkte oder indirekte Verwandtschaftsverhältnisse sowie Geschäftsbeziehungen.

    Abschnitt 2 - Begründende Unterlagen

    Art. 7 - § 1. Als Nachweis für die Verwendung des Zuschusses übermittelt jeder Begünstigte der Dienststelle die folgenden Unterlagen:

  22. eine vom Begünstigten unterzeichnete Erklärung auf Ehrenwort, in der bescheinigt wird, dass die in der Unterlagen zur Begründung genannten Kosten nicht doppelt bezuschusst werden und ausschließlich für die Durchführung der bezuschussten Maßnahmen aufgewendet wurden;

  23. eine zusammenfassende Abrechnung zusammen mit einer Kopie der Belegdokumente, deren Original in den Räumlichkeiten des Begünstigten aufbewahrt wird und auf Verlangen der Dienststelle oder Abteilung Inspektion zur Verfügung steht.

    Die in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Originaldokumente sowie eine Aufstellung dieser Dokumente und ihre Verbindung zur Buchführung des Begünstigten werden zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses aufbewahrt, mit Ausnahme derjenigen für Investitionsgüter, die fünfzehn Jahre lang aufzubewahren sind.

    Im Falle der Einstellung seiner Tätigkeit stellt der...

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