22. MAI 2017 - Gesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2017 - Gesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

    KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    1. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen um.

      KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze

    2. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt den Erlass, die Entscheidung über die Vollstreckung sowie die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat zur Erlangung von Beweismitteln oder zur Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz des anderen Mitgliedstaates befinden, dient.

      § 2 - Für die Vollstreckung von Ermittlungsmaßnahmen werden durch vorliegendes Gesetz, im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen durch die Richtlinie 2014/41/EU gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches ersetzt.

      Für die Sicherstellung von Beweismitteln werden durch vorliegendes Gesetz, im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen durch die Richtlinie 2014/41/EU gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt.

    3. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  2. Europäischer Ermittlungsanordnung: eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung von Beweismitteln oder zur Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen oder validiert wird,

  3. Ermittlungsmaßnahme: alle Ermittlungsmaßnahmen zur Erlangung von Beweismitteln, mit Ausnahme der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, wie in Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und im Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen vorgesehen, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses,

  4. Anordnungsstaat: den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wird,

  5. Vollstreckungsstaat: den die Europäische Ermittlungsanordnung vollstreckenden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen ist,

  6. Anordnungsbehörde:

    (i) einen Richter, ein Gericht, einen Untersuchungsrichter oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft des Anordnungsstaates, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist,

    (ii) jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren auftritt, vorausgesetzt, die von dieser Behörde erlassene Europäische Ermittlungsanordnung ist vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde und nach Überprüfung, ob die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 § 1, eingehalten sind, von einem Richter, einem Gericht, einem Untersuchungsrichter oder einem Mitglied der Staatsanwaltschaft des Anordnungsstaates, der/das auch als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betrachtet werden kann, validiert worden,

  7. Vollstreckungsbehörde: eine Behörde des Vollstreckungsstaates, die für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung und für die Sicherstellung ihrer Vollstreckung gemäß vorliegendem Gesetz und den in vergleichbaren nationalen Fällen anzuwendenden Verfahren zuständig ist.

    1. 5 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden:

  8. in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit denen sie befasst werden kann,

  9. bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,

  10. bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und

  11. im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Nummern 1, 2 und 3, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.

    1. 6 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann nur erlassen werden:

  12. wenn der Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 5 unter Berücksichtigung der Rechte des Verdächtigen oder Angeklagten notwendig und verhältnismäßig ist und

  13. wenn die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden kann/können.

    § 2 - Hat eine Vollstreckungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann sie die Anordnungsbehörde zu der Frage konsultieren, wie wichtig die Durchführung der Europäischen Ermittlungsanordnung ist. Nach dieser Konsultation kann die Anordnungsbehörde entscheiden, die Europäische Ermittlungsanordnung zurückzuziehen.

    1. 7 - Amtliche Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Die zuständigen belgischen Behörden konsultieren die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats jedes Mal, wenn die Situation es erfordert, bei Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erforderlichen Unterlagen, auch um die effiziente Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu erleichtern.

    2. 8 - § 1 - Eine Europäische Ermittlungsanordnung wird in Form von Anlage A erstellt. Die belgische Anordnungsbehörde bestätigt die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung enthaltenen Angaben und unterzeichnet diese Ermittlungsanordnung.

    § 2 - Die Europäische Ermittlungsanordnung enthält insbesondere folgende Angaben:

  14. Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde,

  15. Gegenstand und Gründe der Europäischen Ermittlungsanordnung,

  16. die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en),

  17. eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats,

  18. eine Beschreibung der beantragten Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel.

    1. 9 - § 1 - Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Europäischen Ermittlungsanordnung, soweit die Offenlegung dieser Angaben nicht für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

      § 2 - Die Anordnungsbehörde legt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt oder sofern mit ihr nichts anderes vereinbart worden ist, gemäß ihrem nationalen Recht nicht offen, soweit die Offenlegung nicht für die in der Europäischen Ermittlungsanordnung beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.

    2. 10 - § 1 - Wenn Belgien in Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Vollstreckungsstaat auftritt, trägt Belgien alle Kosten, die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Europäischen Ermittlungsanordnung entstehen, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

      § 2 - Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass die Kosten der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung als außergewöhnlich hoch angesehen werden können, so kann sie die Anordnungsbehörde konsultieren, um zu klären, ob und wie die Kosten geteilt werden könnten beziehungsweise ob und wie die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT