22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 10 bis 13 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über die veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 9 Nr. 1, des Artikels 15 Nr. 1 und Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 18 und des Artikels 19, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 1, § 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 1998 über die Ausstellung einer tierärztlichen Bescheinigung für lebende Tiere, bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Januar 1993 zur Festlegung des Musters der in Artikel 7 § 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten Meldung;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 2. Januar 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des...

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