22. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Artikel 624/1 in das Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 22. Mai 2014 zur Einfügung von Artikel 624/1 in das Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

22. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Artikel 624/1 in das Zivilgesetzbuch und zur Abänderung von Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung der Regeln für die Bewertung des Nießbrauchs im Falle einer Umwandlung des Nießbrauchs des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

  1. 2 - In Buch II Titel III Abschnitt III [sic, zu lesen ist: Buch II Titel III Kapitel I Abschnitt III] des Zivilgesetzbuches wird ein Artikel 624/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 624/1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der kapitalisierte Wert eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder eines bloßen Eigentums, das mit einem lebenslänglichen Nießbrauch belastet ist, gemäß Artikel 745sexies § 3 berechnet.

  2. 3 - Artikel 745sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Mai 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Der Minister der Justiz erstellt für die Umwandlung des Nießbrauchs zwei Umwandlungstabellen: eine für Männer und eine für Frauen.

    In diesen Umwandlungstabellen wird der Wert des Nießbrauchs in einem Prozentsatz des normalen Verkaufswerts der mit dem Nießbrauch belasteten Güter ausgedrückt, und zwar unter Berücksichtigung:

    - des durchschnittlichen Zinssatzes über die letzten beiden Jahre der linearen Schuldverschreibungen, deren Laufzeit der Lebenserwartung des Nießbrauchers entspricht. Der Zinssatz, der der längsten Laufzeit entspricht, wird angewandt, wenn die Lebenserwartung diese Laufzeit...

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