22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB"), der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "EStGB 92"), der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend "Beitreibungsgesetzbuch") und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"), so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom 23. April 2020 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung der über E-Notariat übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind.

Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der administrativen Vereinfachung und der Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren - das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur Verwendung zur Hypothekenbestellung der mit einer Hypothek belastbaren Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind, eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit Verordnungscharakter zusammengefasst werden können.

Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai 2019 und 25. Mai 2020 ist Rechnung getragen worden.

In Artikel 2 ist bestimmt, dass die Angaben, die in den Meldungen und Inkenntnissetzungen in Ausführung des MwStGB, des EStGB 92, des Beitreibungsgesetzbuches und des Programmgesetzes enthalten sein müssen, in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt sind.

In den Artikeln 3 und 4 ist festgelegt, dass die Angaben der Meldungen und Inkenntnissetzungen unabhängig von der genutzten Art der Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung) identisch sein müssen.

In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung der elektronische Weg nicht genutzt werden kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1 erwähnten Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf elektronischem Wege notifiziert werden kann.

In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten der elektronischen Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit der elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis Zugang zu der Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung auf der Grundlage der Artikel 93quater des MwStGB, 434 des EStGB 92, 36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die der digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische...

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