22. JUNI 2020 - Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 2. OKTOBER 1968 ZUR FESTLEGUNG UND EINTEILUNG DER ÄMTER DER MITGLIEDER DES DIREKTIONS- UND LEHRPERSONALS, DES ERZIEHUNGSHILFSPERSONALS, DES PARAMEDIZINISCHEN UND SOZIALPSYCHOLOGISCHEN PERSONALS SOWIE DES VERWALTUNGSPERSONALS DER STAATLICHEN EINRICHTUNGEN FÜR VOR-, PRIMAR-, FÖRDER-, MITTEL-, TECHNISCHEN, KUNST- UND NORMALSCHULUNTERRICHT UND DER ÄMTER DER PERSONALMITGLIEDER DES INSPEKTIONSDIENSTES BEAUFTRAGT MIT DER AUFSICHT DIESER EINRICHTUNGEN

Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals sowie des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen wird wie folgt abgeändert:

  1. Buchstabe C) Buchstabe b) Nummer 14ter, eingefügt durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird aufgehoben.

  2. In Buchstabe G) Buchstabe a), eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2009 und abgeändert durch die Dekrete vom 27. Juni 2011 und vom 24. Juni 2013, wird folgende Nummer 5.1. eingefügt:

    "5.1. Lehrer für Harfe".

    Art. 2 - Artikel 7 Buchstabe b) Nummer 10 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1969, wird wie folgt ersetzt:

    10. Finanz- und Gebäudeverwalter;

    KAPITEL 2 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 22. MÄRZ 1969 ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER PERSONALMITGLIEDER DES GEMEINSCHAFTSUNTERRICHTSWESENS

    Art. 3 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens wird wie folgt abgeändert:

  3. In Absatz 6, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und abgeändert durch die Dekrete vom 29. Juni 2015 und vom 26. Juni 2017, werden folgende Sätze eingefügt:

    In Ermangelung eines Bewerbers, der im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises für das Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen ist, können in diesem Amt Personen bezeichnet werden, die über das Diplom des Primarschullehrers oder, falls sich die Zuständigkeit des Förderpädagogen ausschließlich auf den Kindergarten oder die erste Stufe der Primarschule beschränkt, über das Diplom des Kindergärtners verfügen, ergänzt um zwei Jahre nützliche Berufserfahrung in einem Amt der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden, und zum Zeitpunkt der Bezeichnung bereits zu einer Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik im Umfang von mindestens 15 ECTS eingeschrieben sind. Als Nachweis dient eine von der Unterrichtseinrichtung, an der die Zusatzausbildung absolviert wird, ausgestellte Einschreibebestätigung. Die Bezeichnung in diesem Amt endet nach Ablauf von zwei Jahren von Amts wegen, wenn das betreffende Personalmitglied die Zusatzausbildung nicht innerhalb dieser Frist erfolgreich abgeschlossen hat.

  4. Absatz 8, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird aufgehoben.

    Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 4 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    Abschnitt 4 - Übernahme von Personalmitgliedern

    Art. 5 - In das Kapitel III Abschnitt 4 desselben Königlichen Erlasses wird folgender Artikel 51.1 eingefügt:

    "Art. 51.1 - § 1 - Der Schulträger kann eine offene Stelle eines Anwerbungsamtes in der Kategorie des Verwaltungspersonals besetzen, indem er ein Personalmitglied einer in Artikel 14 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat angeführten Verwaltungsbehörde, im Folgenden abgebende Behörde genannt, übernimmt, außer wenn er aufgrund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst, die Wiederbeschäftigung und die Stundenplanergänzung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.

    Das Personalmitglied der abgebenden Behörde kann auf seinen Antrag hin als definitiv ernanntes Personalmitglied in einem Anwerbungsamt in der Kategorie des Verwaltungspersonals übernommen werden, wenn:

  5. das zu übernehmende Personalmitglied bei der abgebenden Behörde definitiv ernannt ist;

  6. das schriftliche Einverständnis des Leiters der abgebenden Behörde vorliegt;

  7. das zu übernehmende Personalmitglied zum Zeitpunkt der Übernahme die Zulassungsbedingungen des Amtes erfüllt, in das es nach der Übernahme ernannt werden soll, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf das Bewerbungsverfahren.

    Bei einer Übernahme erfolgen die Kündigung des Personalmitglieds bei der abgebenden Behörde und die definitive Ernennung durch den Schulträger ohne zeitliche Unterbrechung.

    Die Dienste, die das übernommene Personalmitglied vor der Übernahme bei der abgebenden Behörde geleistet hat, werden hinsichtlich der Ermittlung des Dienstalters so berücksichtigt, als ob sie in dem Amt, in dem es beim Schulträger übernommen wird, geleistet worden wären.

    § 2 - Die Besoldung des übernommenen Personalmitglieds erfolgt auf Grundlage des finanziellen Dienstalters der abgebenden Behörde, wenn das finanzielle Dienstalter, das das Personalmitglied in Anwendung der Bestimmungen der aufnehmenden Einrichtung aufweist, nicht mindestens gleich hoch ist.

    Ist das Gehalt einschließlich Zulagen des übernommenen Personalmitgliedes in Anwendung der Titel II und II.1 des Dekrets vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs geringer als das Gehalt einschließlich Zulagen, das es vor der Übernahme in der abgebenden Behörde erhalten hat, wird es weiterhin auf Grundlage der Besoldungstabelle einschließlich Zulagen der abgebenden Behörde besoldet, bis es in Anwendung der Titel II und II.1 des Dekrets vom 21. April 2008 ein mindestens gleich hohes Gehalt bezieht."

    Art. 6 - In Artikel 66 § 4 Absatz 4 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird die Wortfolge "mit dem Vermerk "ungenügend"" durch die Wortfolge "mit dem Vermerk "mangelhaft" oder "ungenügend"" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 91quinquiesdecies Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013 und ersetzt durch das Dekret vom 18. Juni 2018, wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 91undequadragies Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 18. Juni 2018, wird die Wortfolge "und 91undecies" durch die Wortfolge ", 91undecies mit Ausnahme von § 2 Absatz 1, sowie 91duodecies" ersetzt.

    Art. 9 - In der Überschrift von Kapitel VIIdecies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird die Wortfolge "pädagogische Koordinatoren für inklusive Schulen und" gestrichen.

    Art. 10 - In Artikel 91quadragiesquinquies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird die Wortfolge "das Amt des pädagogischen Koordinators für inklusive Schulen und" gestrichen.

    Art. 11 - In denselben Königlichen Erlass, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird folgendes Kapitel VIIundecies, das die Artikel 91quadragiessexies bis 91quintagies umfasst, eingefügt:

    KAPITEL VIIundecies - Besondere Bestimmungen für Finanz- und Gebäudeverwalter

    Art. 12 - In das Kapitel VIIundecies desselben Königlichen Erlasses wird folgender Artikel 91quadragiessexies eingefügt:

    Art. 91quadragiessexies - Prinzip

    In Abweichung von Kapitel VII wird das Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters ausschließlich in Form einer Bezeichnung und einer definitiven Ernennung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vergeben.

    Die Artikel 91septies, 91octies § 1 Absatz 1 und § 2, 91undecies mit Ausnahme von § 2 Absatz 1, sowie 91duodecies bis 91terdecies und 91quadragiesquater finden Anwendung auf das Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters.

    Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird folgender Artikel 91quadragiessepties eingefügt:

    Art. 91quadragiessepties - Zulassungsbedingungen

    Eine Person darf dieses Amt bekleiden, wenn sie:

    1. die in Artikel 91quater Nummer 1 und Nummern 4-6 angeführten Bedingungen erfüllt;

    2. im Besitz eines der nachfolgenden Studiennachweise ist:

    a) das Diplom des Hochschulwesens kurzer Studiendauer in der Studienrichtung Buchhaltung;

    b) das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarschulwesens in der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaft, Wirtschaftsmanagement oder Buchhaltung, ergänzt um fünf Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Amt des Erzieher-Verwalters oder im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurde, die im Zusammenhang mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters steht, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden;

    c) das Abschlusszeugnis der Oberstufe des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts oder des technischen Übergangsunterrichts ergänzt um fünf Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Amt des Erzieher-Verwalters oder im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurde, die im Zusammenhang mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters steht, wobei teilzeitige Dienste verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet werden;

    d) jedes Diplom des Hochschulwesens kurzer Studiendauer oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des technischen oder berufsbildenden Sekundarschulwesens, das nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung ausgestellt wurde, deren Hauptkurse mit dem Amt des Finanz- und Gebäudeverwalters in Zusammenhang stehen. Die Regierung entscheidet auf Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt. Handelt es sich um ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarschulwesens, sind zudem fünf Jahre nützliche Berufserfahrung, die im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wurden, die im Zusammenhang...

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