22. JUNI 2020 - Dekret zur Abänderung des Sportdekrets vom 19. April 2004

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 3 des Sportdekrets vom 19. April 2004 wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nummer 5 wird die Wortfolge "mit einer Behinderung" durch die Wortfolge "mit Unterstützungsbedarf" ersetzt.

  2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:

    7. Sportfachverband: Dachorganisation der Sportvereine einer gleichen Sportart oder eines Zusammenschlusses mehrerer Sportarten;

  3. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

    8. Dachverband: der in Artikel 8 erwähnte Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  4. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  5. Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

    "10. Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG."

    Art. 2 - In Artikel 4 desselben Dekrets wird das Wort "beide" durch das Wort "alle" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 6 desselben Dekrets wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, folgender Absatz eingefügt:

    Außer bei der Anerkennung des Dachverbandes selbst gibt die Regierung zu jedem Anerkennungsantrag ein Gutachten beim Dachverband in Auftrag. Der Dachverband wird in regelmäßigen Zeitabständen über die von den Sportorganisationen eingereichten Anträge informiert.

    Art. 4 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Sind diese nach Ablauf der Frist nicht behoben, entzieht die Regierung die Anerkennung, nachdem sie die Stellungnahme der betroffenen Organisation und das Gutachten des Dachverbands eingeholt hat, außer bei Entzug der Anerkennung des Dachverbandes selbst.

    Art. 5 - Artikel 8 desselben Dekrets, aufgehoben durch das Dekret vom 15. Dezember 2008, wird wie folgt wieder eingeführt:

    "Art. 8 - Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Die Regierung kann nur eine Einrichtung als Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkennen, die im weitesten Sinn Aktivitäten im und durch Sport und Bewegung entwickelt und unterstützt.

    Um als Dachverband anerkannt zu werden, muss diese Einrichtung zusätzlich zu den in Artikel 5 erwähnten Bedingungen:

  6. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert sein;

  7. über eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Dritteln aller anerkannten Sportfachverbände der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügen;

  8. alle Sportvereine oder Sportfachverbände der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die die von der Regierung genehmigten Aufnahmebedingungen erfüllen und die einen Antrag stellen, als Mitglied aufnehmen;

  9. eine Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung für alle Aktivitäten des Dachverbandes abschließen;

  10. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den angeschlossenen Organisationen in ihren Satzungen vorsehen.

    Der Dachverband nimmt folgende Aufgaben wahr:

  11. das Erstellen von Gutachten zu allen Vorentwürfen von Dekreten und Erlassen mit Regelinhalt, die den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffen;

  12. das Erstellen von Gutachten auf Anfrage der Regierung oder aus Eigeninitiative zu allen Fragen, die den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffen;

  13. die Vertretung der Interessen der anerkannten Sportorganisationen gegenüber Dritten im In- und Ausland;

  14. die Förderung der gesellschaftlichen Verpflichtungen des Sports;

  15. die administrative Beratung und Unterstützung der anerkannten Sportorganisationen;

  16. die Organisation des in Artikel 10 erwähnten Förderzentrums für den Sport;

  17. die Erarbeitung eines jährlichen Aus -und Weiterbildungsprogramms für den Sport im Rahmen der von der Regierung festgelegten Leitlinien, Verfahrens- und Entschädigungsregeln;

  18. die Förderung und Organisation der Zusammenarbeit und Synergien in den Bereichen Sport, Schule und Gesundheit;

  19. auf Anfrage die Organisation und Begleitung der durch die Sportorganisationen durchgeführten Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport."

    Art. 6 - Artikel 9 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  20. In Absatz 1 Nummer 4 wird die Wortfolge "mit einer Behinderung" durch die Wortfolge "mit Unterstützungsbedarf" ersetzt.

  21. In Absatz 1 Nummer 6 wird die Wortfolge "beziehungsweise sicherstellen, dass eine Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung für alle angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder vorliegt" eingefügt.

  22. Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:

    7. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den angeschlossenen Vereinen in seinen Satzungen vorsehen;

  23. Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

    8. mindestens eine Aufgabe in den folgenden Bereichen wahrnehmen:

    a) die Organisation von Aus- und Weiterbildungen aller relevanten Zielgruppen, die für die Ausübung der Sportart unerlässlich sind, und dies in Zusammenarbeit mit dem Dachverband;

    b) die Organisation oder Teilnahme an einem Meisterschaftsbetrieb oder anderen sportlichen Aktivitäten;

    c) die Zusammenarbeit mit dem Schulsport.

  24. In Absatz 1 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

    9. Informationskampagnen zur Dopingbekämpfung entsprechend den Bestimmungen des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport entwickeln.

  25. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Nach vorherigem Gutachten des Dachverbandes erkennt die Regierung:

    1. pro Sportart nur einen Sportfachverband an;

    2. einen Sportfachverband für Menschen mit Unterstützungsbedarf an.

    Art. 7 - Artikel 10 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Art. 10 - Förderzentrum für den Sport

    § 1 - Der Dachverband fungiert als Förderzentrum für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Durch ein leistungsorientiertes Fördertraining ergänzt der Dachverband in seiner Eigenschaft als Förderzentrum das Training in den Heimatvereinen der eingeschriebenen Sportler.

    Der Dachverband organisiert Dienstleistungen, die für alle Sportler zur Optimierung der Leistung relevant sind. Zu diesen Angeboten zählen sportmedizinische Untersuchungen, Ernährungsberatung und Mentaltraining.

    § 2 - Erhält ein Sportler in Ausführung von Artikel 22 das Statut eines Nachwuchs-Kader, C-Kader, B-Kader oder A-Kader Athleten, stehen ihm alle Angebote des Förderzentrums unentgeltlich zur Verfügung.

    Einzelne Sportler oder Gruppen von Sportlern bis 21 Jahre können in...

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