22. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

22. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 7 § 1, 8 Absatz 2, 35 Absatz 1 und 37 § 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, der Artikel 9 Absatz 1, 10 Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 86 und 156;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Artikels 63;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen;

Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 9. Dezember 2016 und 23. Dezember 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. Februar 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.030/1 des Staatsrates vom 23. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln

für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen

Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird wie folgt ersetzt:

"Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge".

  1. 2 - In den Artikeln 2, 9 bis 12, 14 bis 25, 27 bis 31, 33, 36, 39 bis 47, 50, 58, 60 bis 63, 65, 66, 68, 70 bis 83, 85, 87 bis 95, 115, 118 bis 121, 123 bis 128, 130 bis 132, 136 bis 138, 140 bis 142, 145, 146, 149 bis 151, 153, 156, 159 und 160 desselben Erlasses wird der Begriff "öffentlicher Auftraggeber" jeweils durch den Begriff "Vergabestelle" ersetzt. Gleiches gilt in der Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 7 und in der Überschrift der Artikel 30 und 136.

    In den Artikeln 29, 44, 45, 47, 70, 75, 76, 80, 81, 83, 87, 92, 121, 124, 125, 131, 142, 145, 150, 151 und 156 desselben Erlasses wird der Begriff "Einschreibesendung" jeweils durch den Begriff "Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird," ersetzt.

  2. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

  3. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

    1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

      "1. Gesetz: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,".

    2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

      "3. Königlicher Erlass klassische Bereiche: den Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen,".

    3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

      "4. Königlicher Erlass Sonderbereiche: den Königlichen Erlass vom xxx [sic, zu lesen ist: 18. Juni 2017] über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen,".

    4. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:

      "6. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, einen Wettbewerb und eine Rahmenvereinbarung wie in Artikel 2 Nr. 17, 18, 20 und 21 des Gesetzes und Artikel 3 Nr. 1 bis 4, 11 und 12 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit bestimmt,".

    5. In Nr. 9 werden die Wörter "ein öffentlicher Auftraggeber, auf den die Übertragung erfolgt," durch die Wörter "eine Vergabestelle, auf die die Übertragung erfolgt," und die Wörter "des übertragenden öffentlichen Auftraggebers" durch die Wörter "der übertragenden Vergabestelle" ersetzt.

    6. In Nr. 17 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 6 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

    7. Der Artikel wird durch Nummern 24 bis 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "24. Änderung des Auftrags: eine Anpassung der Vertragsbedingungen des Auftrags, des Wettbewerbs oder der Rahmenvereinbarung während des Ausführungszeitraums,

      25. Auftrag in einem betrugsanfälligen Bereich:

    8. einen Bauauftrag oder

    9. einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen,

      26. Vergabestelle:

    10. einen öffentlichen Auftraggeber wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes oder Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt,

    11. ein öffentliches Unternehmen wie in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes oder Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt,

    12. eine Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat, wie in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes oder Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt."

  4. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 72bis des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 167 des Gesetzes" ersetzt.

  5. 6 - Die Artikel 5 und 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Februar 2014 und 22. Mai 2014, werden wie folgt ersetzt:

    "Art. 5 - Vorliegender Erlass regelt die Ausführung von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Titel 2 und 3 des Gesetzes und von Titel 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen.

    Unbeschadet des Artikels 6 § 5 ist vorliegender Erlass nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert 30.000 EUR nicht erreicht.

  6. 6 - § 1 - Unbeschadet der Paragraphen 2 bis 4 ist vorliegender Erlass ungeachtet des geschätzten Auftragswerts nicht anwendbar auf:

    1. Lieferaufträge, die gemäß den Artikeln 42 § 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c) und 124 § 1 Nr. 9 bis 11 des Gesetzes und Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe b) und c) des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden,

    2. Aufträge über Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen und Investmentdienstleistungen von Finanzinstituten, die unter die CPV-Nummern 66100000-1 bis einschließlich 66720000-3 fallen, und Dienstleistungen von Finanzinstituten der Kategorie 12 von Anlage 1 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit,

    3. Aufträge über Dienstleistungen im Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen der Kategorie 25 von Anlage 2 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit,

    4. in Anlage III zum Gesetz erwähnte soziale und andere besondere Dienstleistungen, mit Ausnahme der Dienstleistungen, die in der vorerwähnten Anlage unter den Bezeichnungen "Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe" und "Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund von Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder Artikel 108 § 1 Absatz 1 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2], zusammen mit Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 gelesen, ausgeschlossen" aufgenommen sind,

    5. gemeinsame Aufträge von öffentlichen Auftraggebern aus mehreren Ländern,

    6. Aufträge in Bezug auf die Gründung und Arbeitsweise einer gemischten Gesellschaft hinsichtlich der Auftragsausführung,

    7. Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen und entweder von Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, vergeben werden,

    8. Aufträge zur Bestimmung eines Betriebsrevisors.

    § 2 - Die Artikel 1 bis 9, 67, 69, 95, 120, 127, 156 und...

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