22. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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22. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, der Artikel 74/8 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, und 74/9 §§ 1 und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2011;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 22. Juli 2015, 9. September 2016, 1. Februar 2017, 4. August 2017 und 18. September 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Mai 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.513/4 des Staatsrates vom 13. Juni 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird, wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

8. Familienwohnung: Ort, der sich in einem Zentrum befindet und der den Bedürfnissen einer Familie mit minderjährigen Kindern entspricht,

9. Familie: Mitglieder einer Familie von Ausländern, die erklären, die Eltern zu sein, oder Personen, die die elterliche Gewalt ausüben, sowie die Minderjährigen, die Teil dieser Familie sind, und die Familienmitglieder bis zum zweiten Grad, auf die Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes anwendbar ist.

Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

Organisation und Arbeitsweise im Zentrum müssen auf diese Aufgaben ausgerichtet sein, mit besonderem Augenmerk auf die Bedürfnisse von Familien und minderjährigen Kindern. Für minderjährige Kinder werden insbesondere altersgerechte Spielaktivitäten vorgesehen; während des Schuljahres haben sie die Möglichkeit, im Zentrum einem Unterricht zu folgen, der ihrem Alter und der begrenzten Dauer ihrer Unterbringung im Zentrum angepasst ist. Bei der Festhaltung muss das Wohl des Kindes an erster Stelle...

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